Maklerprovision: Alles über das neue Gesetz

Maklerprovision: Alles über das neue Gesetz

Ob Eigentumswohnungen, Häuser, Neubauten oder bebaubare Grundstücke – viele Immobilienobjekte werden über einen Immobilienmakler zur Vermietung oder zum Kauf angeboten.

Ein professioneller Immobilienmakler fungiert dabei als Vermittler zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Abhängig von dem jeweiligen Auftragsumfang erbringen die Makler im Zuge dessen unterschiedliche Leistungen. Zu diesen zählen beispielsweise das Aufsetzen des Kaufvertrages, die Durchführung von Besichtigungsterminen, die Auswahl der Kaufinteressenten, die Bewertung der Immobilie oder die Begleitung zu dem Notartermin.

Für diese Leistung erhalten die Immobilienmakler natürlich eine Vergütung. Diese wird auch als Maklerprovision bezeichnet. Kürzlich wurde ein neues Gesetz für die Provisionsregelungen für Makler verabschiedet. Welche Änderungen sich aus diesem ergeben, erklärt der folgende Beitrag.

Die Gesetzesreform der Maklerprovision

Derzeit regeln die Paragrafen 652 bis 655 des Bürgerlichen Gesetzbuches die vertraglichen Beziehungen zwischen den an einem Immobilienkauf beteiligten Parteien und dem Makler. Seit dem 23.12.2020 sind in diesem Bereich im Rahmen des „Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ neue Bestimmungen in Kraft getreten.

Mit der neuen Gesetzgebung wird das Ziel verfolgt, eine Vereinheitlichung der Verteilung der Maklerkosten zu schaffen, die für eine höhere Rechtssicherheit und Transparenz sorgen soll. Besonders die Käufer, die ohnehin hohe Kaufnebenkosten bei dem Immobilienerwerb in Kauf nehmen müssen, sollen so entlastet werden.

Die neuen Regelungen beabsichtigen grundsätzlich, dass der Erwerb des Eigenheims leichter zu realisieren ist. Allerdings ist heute noch umstritten, ob die neuen Regelungen tatsächlich dazu beitragen werden. Einige Experten vermuten, dass der jeweilige Immobilienpreis in Zukunft durch den Verkäufer einfach um den Betrag erhöht wird, welcher für die Kostendeckung des Maklers notwendig ist. Durch den höheren Kaufpreis verändern sich dann auch die Kaufnebenkosten zum Nachteil der Käufer.

Auf der anderen Seite können Verkäufer zwar ihren Anteil der Maklerkosten auf ihren Verkaufspreis aufschlagen, allerdings lässt sich generell stets nur der Preis realisieren, den der Käufer im Rahmen der Marktsituation zu zahlen bereit ist. Werden die Verkaufspreise zu hoch angesetzt, dauert es in der Regel wesentlich länger, bis ein Objekt veräußert werden kann.

Die Höhe der Maklerprovision

Die bisherigen Regelungen im Bereich des Verkaufs und des Kaufs von Immobilien galten bis zum Dezember des Jahres 2020. Durch diese konnten die Makler in ihren Kauf- und Vertragsbedingungen frei entscheiden, welche Anteile der Maklercourtage welche beteiligte Partei zu zahlen hat. Dadurch ergaben sich verschiedene Marktregeln in den unterschiedlichen Bundesländern.

So zahlten die Provision beispielsweise in Niedersachsen, Thüringen, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg Käufer und Verkäufer je zur Hälfte. Auch war es möglich, dass der Käufer vollständig für die Maklercourtage aufkommt.

Auch die Höhe der Maklerprovision richtet sich nach den gängigen Marktregeln, die nicht einheitlich ausfallen. Die Sätze betragen aktuell in der Regel zwischen 4,76 und 7,5 Prozent des tatsächlichen Kaufpreises der Immobilie inklusive der Mehrwertsteuer.

Maklerprovision – Wer muss sie zukünftig zahlen?

Bei dem Verkauf von Wohnimmobilien gelten seit dem 23.12.2020 neue gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Aufteilung der Maklercourtage. Ihre Grundlage bildet nun das Bestellerprinzip.

Es besteht so grundsätzlich nicht mehr die Möglichkeit, dass der Käufer die komplette Provision zahlen muss. Wird der Makler von nur einer Partei, also dem Käufer oder dem Verkäufer, beauftragt, muss der jeweilige Auftraggeber die Vergütung des Maklers zahlen.

Die Kosten an die andere Partei zu übertragen, ist im Rahmen individueller Vereinbarungen nur möglich, wenn die weitergereichten Kosten höchstens die Hälfte der insgesamt zu zahlenden Provision ausmachen.

Für welche Immobilien gelten die neuen Regelungen?

Das neue Gesetz gilt, wenn Immobilienmakler mit dem Verkauf von Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern beauftragt werden. Handelt es sich jedoch um den Verkauf von unbebauten Grundstücken oder Mehrfamilienhäusern, greifen die neuen Regelungen nicht.

Daneben muss es sich bei dem Käufer des Einfamilienhauses oder der Eigentumswohnung um eine Privatperson handeln. Wird das Objekt durch einen gewerblichen Käufer erworben, können die Maklerkosten nach wie vor nach individuellen Vereinbarungen verteilt werden.

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