Jahresrohmiete

Jahresrohmiete - Definition und Erklärung

Als Jahresrohmiete wird der Betrag, den ein Mieter oder Pächter gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglichen Vereinbarungen in einem Jahr bezahlen muss, bezeichnet. Wie hoch der zu zahlende Betrag ist, hängt vor allem von den Bestimmungen des Mietvertrages ab. Das betrifft sowohl Geschäfts- als auch Wohngrundstücke sowie Grundstücke und Immobilien, die gemischt genutzt werden. Auch für Ein- und Mehrfamilienhäuser wird eine Jahresrohmiete berechnet.

Konkret werden in die Jahresrohmiete gemäß dem BewG §79 folgende Beträge eingerechnet:

  • Kaltmiete für die Wohnung, das Haus oder das Grundstück. Dazu zählen auch Kosten für die Nutzung von zusätzlichen Gebäuden wie einem Abstellschuppen, einem Stall und einer Garage. Auch zusätzliche Stellplätze und der hauseigene Garten werden mit in der Kaltmiete angegeben.
  • Mietvorauszahlungen. Dazu zählen alle vertraglich festgelegten Vorauszahlungen, die ein Mieter beispielsweise als Kaution oder ähnliches hinterlegen muss.
  • Baukostenzuschüsse. Grundsätzlich muss der Vermieter für Baukosten aufkommen, allerdings können einige Teile auf den Mieter umgelagert werden. Diese werden ebenfalls zur Jahresrohmiete hinzugezählt.
  • Kosten für die Nutzung von Möbeln und anderem Inventar. Wenn beispielsweise eine Küche im Mietpreis enthalten ist, fallen dafür jährlich Kosten an, die der Mieter neben der Kaltmiete zahlen muss. Höher werden diese Kosten insbesondere dann, wenn voll möblierte Wohnungen oder Häuser gemietet werden.
  • Umlagekosten. Einige Teile der Miete können auf den Mieter umgelagert werden. Mehr dazu finden Sie in dem Beitrag zu den Bewirtschaftungskosten.
  • Vom Mieter zu zahlende Leistungen. Wenn vertraglich festgehalten wurde, dass der Mieter zusätzliche Leistungen bezieht und für Teile dieser Leistung zahlen muss, zählt auch das zur Jahresrohmiete.
  • Laufende Betriebskosten des Grundstücks. Alle laufenden Kosten, die der Mieter zahlen muss, werden mit in die Jahresrohmiete eingerechnet. Dazu zählen unter anderem Versicherungskosten.
  • Grundsteuer. Alle Gebühren, die die Gemeinde für ein Grundstück verlangt, zählen ebenfalls zur Jahresrohmiete dazu.
  • Auch Kosten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden (dürfen) werden in die Jahresrohmiete mit eingerechnet. Auch Kosten, die der Mieter direkt an die Stellen zahlt (wie beispielsweise Strom oder Versicherungen), werden zunächst mit in die Jahresrohmiete eingerechnet.

Nicht mit einbezogen werden:

  • Kosten für den Energiebetrieb wie Wasser-, Brennstoff – und Heizungskosten
  • Mietausfälle. Da bei der Jahresrohmiete immer von der Sollmiete ausgegangen wird, dürfen Kosten für Mietausfälle nicht mit eingerechnet werden.
  • Kosten, die nicht zur unmittelbaren Raumnutzung gehören werden ebenfalls nicht in die Jahresrohmiete eingerechnet.
  • Kosten, die nur einzelne Mieter betreffen, etwa, weil sie mehr Leistungen beziehen, werden nicht in die Jahresrohmiete einbezogen. Darin enthalten sind nur Kosten, die alle Mieter betreffen.
  • Selbst wenn ein Mietobjekt für den Eigenbedarf genutzt wird, muss die ortsübliche Jahresrohmiete zugrunde gelegt werden. Das gilt auch dann, wenn das Mietobjekt einem Dritten für geringe oder keine Miete überlassen wird.

Eine Antwort auf „Jahresrohmiete“

  1. Sie schreiben:

    Umlagekosten. Einige Teile der Miete können auf den Mieter umgelagert werden. Mehr dazu finden Sie in dem Beitrag zu den Bewirtschaftungskosten.

    Was soll das bedeuten? Wer kann Teile der Miete auf den Mieter umlegen? Eine Miete wird ganz vom Mieter bezahlt, was soll da noch wer umlegen? Meinten sie evtl. „Teile der Bewirtschaftungskosten können auf den Mieter“ umgelegt werden?

    Weiter schreiben Sie:
    Auch Kosten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden (dürfen) werden in die Jahresrohmiete mit eingerechnet.

    Wie bitte? Woraus aus §79 BewG entnehmen Sie, dass Kosten des Vermieters(!!!) in die Jahresrohmiete nach diesem Paragrafen mit einzubeziehen sind? Der §79 BewG spricht doch ausdrücklich nur von „…alle sonstigen Leistungen des Mieters“. Einen Standpunkt „alle Kosten des Objekts“ kann ich in §79 BewG nicht erkennen (und das mit den Stromkosten kann ich auch nicht sehen, obwohl es eine Leistung des Mieters ist, aber nicht auf einer vertraglicher Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter beruht).

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