Dauerwohnrecht

Gesetze für Bauherren, Haftung Bauherr

Das sogenannte Dauerwohnrecht ist eine besondere Form des Wohnrechts. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten: Persönliche Dienstbarkeit: Diese schwächere Form des Dauerwohnrechts ist nicht übertragbar oder vererbbar. Dies ist im BGB §1093 festgelegt. Das Dauernutzungsrecht/Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererbbar. Der Inhaber dieses Rechts darf die Wohnung auf jegliche Art nutzen. Dazu zählt neben dem Eigenbedarf vor …