Kommunalabgaben

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Bei den Kommunalabgaben handelt es sich um öffentliche Abgaben, die nicht vom Bund oder den Ländern, sondern von nachgelagerten föderalen Einheiten erhoben werden. Dazu zählen insbesondere die Städte und die Gemeinden, darüber hinaus dürfen aber auch die Landkreise tätig werden. Kommunalabgaben können als Steuern, Gebühren oder Beiträge fällig werden. Steuern sind Abgaben, für die der Steuerpflichtige keine konkrete Gegenleistung erhält. Gebühren werden dagegen für eine bestimmte Leistung der Gemeinde, etwa die Genehmigung eines Bauantrags, erhoben. Beiträge sind eine Mittelform zwischen diesen beiden Abgabentypen und finanzieren in der Regel die Infrastrukturleistungen einer Gemeinde, wobei die Beitragspflicht meist nicht von der tatsächlichen Nutzung der finanzierten Einrichtung abhängig gemacht wird. Die sogenannte Grundgebühr für die Müllabfuhr ist in Wirklichkeit meist ein Beitrag, weil Sie selbst dann entrichtet werden muss, wenn ein Haushalt keinen Müll produziert oder diesen anderweitig, zum Beispiel durch Kompostierung und Nutzung von öffentlichen Sammelstellen, entsorgt.

Rechtsgrundlagen

Die beiden wichtigsten Kommunalsteuern sind die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. Diese beiden Steuerarten werden den Kommunen Kraft Bundesgesetz zugestanden. Darüber hinaus haben die Kommunen aber auch ein beschränktes eigenes Steuerfindungsrecht, das auf Artikel 106 unseres Grundgesetzes fußt. Dieser Verfassungsgrundsatz wird durch das Kommunalabgabengesetz (KAG) des jeweiligen Bundeslandes konkretisiert. Die Kommunalabgabengesetze regeln, welche föderalen Einheiten überhaupt berechtigt sind, Kommunalabgaben zu erheben. In Bayern sind das zum Beispiel die Gemeinden, die Landkreise und die Bezirke. Das jeweilige KAG regelt außerdem, welche Steuern und sonstigen Abgaben erhoben werden dürfen und welche Anforderungen die Abgaben-Satzungen erfüllen müssen. Darüber hinaus wird festgelegt, welche Rechtsmittel den Betroffenen offenstehen und welche Sanktionen Steuersündern drohen.

Die wichtigsten Kommunalabgaben für Immobilieneigentümer

Die wichtigste Kommunalsteuer, die alle Immobilieneigentümer trifft, ist die Grundsteuer. Die Grundsteuer gehört zu den Folgekosten des Haus- oder Wohnungskaufs, sie wird in der Regel jährlich erhoben. Den Hebesatz dürfen die Gemeinden, genau wie bei der Gewerbesteuer, selbst festlegen. Gemeinden mit geringer Einwohnerzahl, die wachsen wollen, versuchen oft durch eine niedrige Grundsteuer attraktiv für angehende Grundstücks- und Gebäudeeigentümer zu werden. Von großer Bedeutung für Bauherren sind außerdem die sogenannten Erschließungsbeiträge. Diese werden dafür erhoben, dass ein Grundstück oder eine Gebäude an die sogenannten Erschließungsanalgen angeschlossen wird. Was unter Erschließungsanlagen zu verstehen ist, bestimmt das jeweilige KAG. In aller Regel fallen hierunter die Anschlusskosten an das öffentliche Wege- und Straßennetz. Erfasst sind aber oft auch zumindest Teile der Kosten für den Anschluss an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen wie etwa das Wasser- und Abwasserleitungsnetz einer Gemeinde.

Wenn die Immobilie nicht nur selbst genutzt, sondern vermietet oder als Ferienwohnung bzw. Ferienhaus bewirtschaftet werden soll, sind auch noch andere Kommunalabgaben von Bedeutung. Einige Gemeinden erheben zum Beispiel eine Tourismusabgabe oder eine Kurtaxe, die vom Vermieter eingetrieben und abgeführt werden muss, was mit einem nicht unerheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden ist. Darüber hinaus haftet der Vermieter der Kommune gegenüber in aller Regel für diese Abgaben, auch wenn der Mieter der Steuerdestinatar, also die Person, die die Steuerlast letztlich tragen soll, ist. Pendler bevorzugen in den Speckgürteln der großen Metropolen außerdem oft die Gemeinden, in denen keine Zweitwohnsitzsteuer erhoben wird. Auch diese Kommunalabgabe kann den Wert einer Immobilie also beeinflussen.

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