Es gibt in Deutschland kaum einen Haushalt, der nicht über einen Briefkasten verfügt. Dabei sieht das Gesetz grundsätzlich keine ausdrückliche Verpflichtung dafür vor. Ein Alltag ohne Briefkasten erscheint aber undenkbar, da Postzustellungen unvermeidbar sind. Es wäre schließlich ein großes Risiko, zustellungsbedürftige Übersendungen erschwert oder gar nicht zu ermöglichen.
1. Verpflichtungen des Vermieters
Häufig stellt sich nun die Frage, ob Mieter gegenüber Vermietern einen Anspruch auf einen eigenen Briefkasten haben und welche weiteren Rechte und Pflichten damit verbunden sind.
Die Antwort ist klar: Nach der Rechtsprechung ist jeder Vermieter grundsätzlich verpflichtet, seinen Mietern einen Briefkasten zur Verfügung zu stellen. Dabei kann es sich um eine Hausbriefkastenanlage handeln, aber auch um einen separaten Briefkasten. Eine Hausbriefkastenanlage reicht aber völlig aus. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob sie im Mietvertrag erwähnt wird oder nicht. Ist kein Briefkasten vorhanden, so hat der Mieter das Recht, einen solchen selbst zu montieren. Dennoch ist die Auswahl eines geeigneten Platzes dem Vermieter vorbehalten. Im Beispiel-Magazin für Briefkastenanlagen verschiedenster Bauformen findet jeder eine Vorrichtung nach seinem Geschmack.
Etwas andere Regelungen gelten bei vermieteten Mehrfamilienhäusern: Sofern es Vorrichtungen für Postzustellungen wie beispielsweise einen Türeinwurf gibt, besteht keine Verpflichtung für den Vermieter, einen separaten Briefkasten anzubringen.
2. Mangelhafte Briefkästen
Wichtig ist, dass der Briefkasten für den wesentlichen Gebrauch, nämlich zur ordnungsgemäßen Postzustellung, geeignet ist. Dabei gibt es keinerlei Vorschriften über eine bestimmte Ausführung. Sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich vereinbart, kann weder eine bestimmte Größe, noch ein bestimmtes Material oder eine Verschließbarkeit beansprucht werden.
Wesentlich ist aber, dass gewährleistet ist, dass die Post mangelfrei zugestellt werden kann. Andererseits sind Mietzinsminderungsansprüche denkbar. Worin könnten Mängel liegen? Briefe in üblicher DIN A4-Größe und Zeitschriften sollten problemlos in den Briefkasten passen. Ist das nicht der Fall, ist eine Mietzinsminderung von etwa 0,5 % möglich. Die Post sollte auch nicht nass und unleserlich werden. Ist der Briefkasten daher undicht, wurden bisher Minderungsansprüche bis zu 1 % von den Gerichten zugelassen. Auch ein Briefkasten, der nicht verschließbar ist, stellt ein Risiko für den Mieter dar. Post könnte gestohlen werden oder landet erst gar nicht im Postfach. Hier wurden bereits Mietzinsminderungen von 3,5 % zugesprochen.
3. Vorsichtsmaßnahmen des Mieters
Mieter sollten auch Vorsicht walten lassen, wenn sie ihren Briefkasten mit Aufklebern und Schildern schmücken. Polarisierende Standpunkte der Gesellschaft oder Politik sollten besser nicht zum Ausdruck gebracht werden. Es könnten sich dadurch andere Hausbewohner gestört fühlen und eine Abmahnung wegen Verletzung des Hausfriedens die unangenehme Konsequenz werden. Die beliebten Schilder mit dem Aufdruck „keine Werbung “ sind zulässig.
Zusätzliche Namensschilder sollten nur jene Personen nennen, die vertraglich an der Wohnungsnutzung berechtigt sind. Sofern zum Beispiel ein Untermietverhältnis im Mietvertrag gestattet wurde, kann der Untermieter auch namentlich angeführt werden.
4. Fazit
Mieter haben Anspruch auf einen eigenen Briefkasten, der unabhängig von der Witterung eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht.
Wir sind 2 Mit-Eigentuemervon Wohnungen in einem Wohn -Geschäftshaus, das der Haupt-Eigentümer zu 75%
Im Besitz hat. Jetzt hat er an das DRK für 25 Jahre vermietet, die aus seinem Eigetum das größte Frauenhaus non Rhld/Pf.machten .Wie wurden nicht davon in Kenntnis gesetzt. Ist das rechtlich möglich?
Vermietung Frauenhaus
15 Jahre nicht 25. !!