Zurückbehaltungsrecht
Nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuches, steht es einem Mieter nach erfolgter Aufforderung des Vermieters, einen erheblichen Mangel in der Wohnung zu beseitigen zu, die Miete einzubehalten, wenn der Vermieter der Aufforderung nicht nachgekommen ist. Dieses Zurückbehaltungsrecht berechtigt den Mieter, die Miete oder einen Teil der Miete so lange zurückzuhalten, bis der Vermieter seiner Reparatur und Mängelbeseitigungspflicht nachkommt. Das Zurückbehaltungsrecht ist ein Zahlungsaufschub der Miete, bis zur Mängelbeseitigung. Der Mieter muss also den vollen, zurückgehaltenen Betrag nach erfolgter Mängelbeseitigung zurückerstatten. In der Regel kann das Dreifache der Kosten für die Mängelbeseitigung vom Mieter als Betrag zurückgehalten werden, im äußersten Fall kann das je nach Höhe des zu behebenden Schadens die gesamte Miete umfassen. Seit der Mietrechtsreform von 2001 ist dieses Recht nach § 556 b des Bürgerlichen Gesetzbuches genauer definiert. Ist ein Mangel in der Mietwohnung nach erfolgter Aufforderung des Mieters vom Vermieter nicht behoben worden, muss der Mieter mindestens einen Monat vor seinem Mietzurückbehalt oder vor der Mietfälligkeit den Vermieter in Schriftform von seinem Vorhaben informieren.
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