Zeitmietvertrag
Beim Zeitmietvertrag ist zwischen einem Mietvertrag ohne Verlängerungsklausel und einem Zeitmietvertrag mit dem Hinweis auf eine Verwendungsabsicht des Vermieters nach seinem Ablauf zu unterscheiden. Der Mietvertrag ohne Verlängerungsklausel ist bei der Vermietung von Gewerberaum, nicht aber bei der Vermietung von Wohnraum üblich. Beim Zeitmietvertrag mit Verwendungsabsicht des Vermieters nach seinem Ablauf, kann der Mieter vier Monate vor Vertragsablauf vom Vermieter in Erfahrung bringen, ob die Verwendungsabsicht des Vermieters nach Ablauf des Vertrages noch besteht. Verwendungsabsichten des Vermieters können Eigenbedarf des Wohnraumes, aber auch umfassende Renovierungen des Objektes sein, wodurch das Mietobjekt nicht mehr der vormaligen Verwendungsabsicht des Mieters nahe kommen könnte. Eine weitere Verwendungsabsicht könnte die Vermietung der Räume an Angestellte des Vermieters sein. Bei einem unbefristeten Mietvertrag könnte das Kündigungsrecht von Seiten des Mieters und Vermieters auch für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Der Mietvertrag hätte demnach eine vereinbarte Mindestlaufdauer. Für mehr als vier Jahre ist die Aussetzung des beiderseitigen Kündigungsrechtes für Mieter und Vermieter allerdings nach der aktuellen Rechtssprechung nicht möglich.
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