Vermieterpfandrecht
Nach §§ 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches, hat der Viermieter bei Nichtzahlung der Mieter ein Pfandrecht gegenüber den beweglichen Gegenständen des Mieters in der angemieteten Wohnung. Bei Auszug des Mieters, darf der Vermieter die beweglichen Gegenstände an sich nehmen. Sind die beweglichen Gegenstände ohne Wissen des Vermieters entfernt worden, kann dieser unter Berufung auf das Bürgerliche Gesetzbuch bei Nichtzahlung der Miete die Herausgabe der widerrechtlich durch den Mieter entfernten Gegenstände verlangen. Das Vermieterpfandrecht erstreckt sich nicht auf unpfändbare Gegenstände des täglichen Gebrauches. Das Pfandrecht kann nur für das laufende und folgende Mietjahr durchgesetzt werden, nicht für die Zeit danach. Das Pfandrecht endet mit der Entfernung der Gegenstände des Mieters von dem Grundstück, es sei denn die Entfernung erfolgte ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters. Waren die gepfändeten Utensilien in ihrem Wert ausreichend, um die Schuld beim Vermieter zu begleichen, darf der Vermieter sich nicht gegen die Herausgabe der restlichen Habe des Mieters wehren. Hat der Vermieter seinen Pfändungsanspruch nicht gerichtlich gegen den Mieter geltend gemacht, erlischt das Pfandrecht gegen den Mieter einen Monat, nachdem der Mieter bei Kenntnisnahme des Vermieters seine pfändbaren Gegenstände aus der Wohnung und vom Grundstück des Vermieters entfernt hat.
Schau mal:
- Mietvertrag Nach §§ 549-577 a des Wohnungsmietrechtes,...
- Zeitmietvertrag Beim Zeitmietvertrag ist zwischen einem Mietvertrag...
- Mieterselbstauskunft Die Mieterselbstauskunft dient dem Vermieter, sich...
- Mietkaution Die Mietkaution ist eine Form der...
- Zurückbehaltungsrecht Nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuches,...
- Besichtigungsrecht Der Vermieter hat ein eingeschränktes, kein...