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Vergleichsmiete

Die Vergleichsmiete ist nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Richtmiete bei Mieterhöhungen und Neuvermietungen. Als Maßstab dienen in den letzten vier Jahren vereinbarte Mieten oder Mietanpassungen die in einem bestehenden Mietverhältnis vorgenommen wurden. Die Wohnungen müssen ähnliche Gegebenheiten, hinsichtlich der Lage, Größe, Ausstattung und der Gemeindezugehörigkeit vorweisen. Als Hilfe gilt der einfache und qualifizierte Mietspiegel einer Gemeinde (siehe Mietspiegel in diesem Glossar).

Ein von Mietvertragspartnern anerkannter und nach wissenschaftlichen Maßstäben verfasster Mietspiegel ist ein qualifizierter Mietspiegel. Der Vermieter kann bei geplanten Mieterhöhungen als Vergleich drei ähnlich beschaffene Wohnungen anführen oder ein Gutachten eines Sachverständigen einbringen, wenn der qualifizierte Mietspiegel tatsächlich in seinem Ergebnis einer ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Die neue Miete ist statthaft, wenn sie die Vergleichsmiete nicht überschreitet. Die geplante Mieterhöhung darf innerhalb von drei Jahren 20% der ursprünglich zu Beginn des Mietverhältnisses angesetzten Miete nicht überschreiten.

    

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