Untermieter
Bei einer Untervermietung, muss der Hauptmieter den Vermieter von der Untervermietung vorab in Kenntnis setzen. Ohne das Einverständnis des Vermieters kann keine Untervermietung durch den Hauptmieter erfolgen, es sei denn, der Hauptmieter hat ein berechtigtes Interesse anzumelden. Das kann zum Beispiel die Aufnahme eines finanziell in Not geratenes enges Familienmitglied sein. In diesem Fall darf der Vermieter nicht sein mögliches Veto einlegen, es sei denn, er kann nachweisen, dass eine Wohnungsüberbelegung eintreten würde. Die Untervermietung stellt für den Hauptmieter und den Untermieter eine Möglichkeit dar, hinreichend Kosten zu sparen. Bei einer Wohngemeinschaft sollte dieser Status vorab beim Abschluss des Mietverhältnisses mit dem Vermieter geklärt werden, da häufige Wechsel der Bewohner bei einer Vorabzustimmung durch den Vermieter ihre zukünftige rechtliche Grundlage habe. Bei einer Untervermietung der gesamten Wohnung hat der Hauptmieter kein Zustimmungsrecht des Vermieters, es sei denn, der Vermieter erklärt von sich aus sein Einverständnis. Der Hauptmieter übernimmt auch mit einer genehmigten Untervermietung die volle Haftung für auftretende Folgeschäden. Eine unerlaubte und vom Vermieter nicht genehmigte Untervermietung ist ein Kündigungsgrund.
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