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Staffelmiete

Die Staffelmiete ist eine im Mietvertrag oder Staffelmietvertrag bereits vorab festgelegte und vereinbarte Mietzahlung, die künftige, vertraglich geregelte Mietsteigerungen enthält. Die jährlichen Mietmehrzahlungen sind bereits vorab festgelegt, weshalb dem Mieter im voraus bekannt ist, wie hoch die Zahlungen jährlich ausfallen. Die Staffelmiete ist bei Wohnraum und Gewerberaum unterschiedlich festgelegt. Bei Wohnräumlichkeiten ist bestimmt, dass sich die Monatsmiete während der Mietzeit ändert. Die Höhe der Monatsmiete und deren vertragsbestimmten Änderungen sind zahlenmäßig zu benennen, nicht prozentual. Mögliche Betriebskostenanpassungen können ebenfalls vorab vertraglich vereinbart werden.  Die Höhe der Miete muss mindestens ein Jahr gleich bleiben. Eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter auf Basis eines Staffelmietvertrages gilt innerhalb der ersten vier Jahre als ausgeschlossen. Die Staffelmiete darf nicht zu einer unüblichen, nicht marktkonformen Überhöhungsmietzahlung führen. Von einer unüblichen Überhöhungsmietzahlung ist zu sprechen, wenn die Miete um mehr als 20% die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt (siehe Vergleichsmiete in diesem Glossar). Auch bei gewerblich genutzten Räumlichkeiten ist die Vereinbarung einer Staffelmiete üblich oder möglich. Die bei einer Staffelmiete für Wohnraum erwähnten Beschränkungen haben hier keine Gültigkeit, das heißt, dass Staffelmieten hier eine Geltungsdauer von unter einem Jahr haben, und somit in kürzeren Zeiträumen erheblich variieren können. Es kann auch eine prozentuale Steigerung von Staffelmieten für gewerblich genutzten Raum vereinbart werden. Es sind Variationen mit anderen Mietänderungsregeln statthaft, wie zum Beispiel die Vereinbarung einer Staffelmiete als Grundmiete zuzüglich einer vereinbarten Umsatzmiete.

    

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