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Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturen gelten als Instandsetzungsarbeit als Folge von Abnutzungen von Wohnraum. Die Schönheitsreparaturen von Mietwohnungen durch den Mieter gelten als häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter und Mieter. Bauarbeiten in der Wohnung gelten nicht als vom Mieter auszuführende Schönheitsreparaturen. Gesetzlich ist jeder Mieter verpflichtet, innerhalb einer Frist Schönheitsreparaturen in der angemieteten Wohnung durchzuführen. Dies sollte bei Räumen des häufigen Gebrauches, wie Wohn und Schlafzimmer etwa alle fünf Jahre geschehen, im Badezimmer und in der Küche sind alle drei Jahre Renovierungen vorzunehmen.  Ist diese Frist beim Auszug des Mieters noch nicht verstrichen, ist es nach einer Begutachtung Ermessenssache des Vermieters, ob bei starker oder weniger starker Abnutzung der Wohnung nach weniger als  fünf Jahren oder drei Jahren eine Schönheitsreparatur in den jeweiligen Räumen durch den ausziehenden Mieter ausgeführt werden muss. In den jeweiligen Mietverträgen befindet sich zumeist eine Klausel, die im jeweiligen Mieterverhältnis Aufschluss über die Frist und Fälligkeit von möglicherweise anfallenden Schönheitsreparaturen gibt. Momentan ist diese Regelung auf dem Prüfstand und wird möglicherweise in Kürze endgültig vom Bundesgerichtshof entschieden.

    

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