Miteigentum – Miteigentumsanteil
Nach §1 Absatz 2 und 3 des Wohnungseigentumsgesetzes, ist Teileigentum, Miteigentum oder Wohnungseigentum unverrückbar mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden. Das Teileigentum, Miteigentum oder Sondereigentum (siehe Sondereigentum in diesem Glossar) kann ohne den jeweiligen Miteigentumsanteil nicht verkauft oder belastet werden. Nach § 6 des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen sich die Rechte am Miteigentumsanteil unmittelbar auf das jeweilige Sondereigentum. Die Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteiles wird zumeist in 100stel, 1000stel oder 10.000stel Anteilen angegeben. Die Größe des jeweiligen Miteigentumsanteiles oder des Teil- und Sondereigentums erfolgt anteilmäßig nach der Größe der jeweiligen Eigentumswohnfläche oder Eigentumsnutzfläche. Ist die Eigentumswohnung großflächig ist auch der jeweilige Anteil am Sondereigentum größer zu beziffern, als bei einer kleineren Wohnung. Eine genaue Bezifferung der Miteigentumsanteile ist nicht vorgeschrieben, weshalb Eigentümer untereinander die Miteigentumsanteile ändern dürfen, ohne dass das Sondereigentum verändert wird. Eine grundsätzliche Änderung in der Nutzung oder in den allgemeinen Eigentumsverhältnissen, hinsichtlich eines Sondereigentums, Miteigentums oder Teileigentums, bedarf jedoch der Zustimmung aller Eigentümer. Nach § 16 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Größe der Miteigentumsanteile bedeutungsvoll, weil sie in der Lasten und Kostenverteilung darüber entscheiden, wie hoch der jeweilige Anteil der Betriebskosten für die einzelnen Wohnungseigentümer ist. Wer aufgrund seiner größeren Wohnung mehr Miteigentumsanteile hat, zahlt auch höhere Betriebskosten. Nach § 25 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes, kann aber auch die jeweilige Summe der Miteigentumsanteile, anstelle des gesetzlich geregelten Kopfprinzips, bei der Durchsetzung eines Beschlusses ausschlaggebend sein. Die Stimme eines Wohnungseigentümers kann also aufgrund seiner Mehranteile am Sondereigentum höher gewichtet werden, als die Stimme eines Eigentümers einer kleineren Wohnung mit weniger Miteigentumsanteilen am Sondereigentum.
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