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Mietpreisbindung

Die Mietpreisbindung ist im Rahmen der mit öffentlichen Mitteln bezuschussten Vermietung Pflicht. Sie richtet sich nach der so genannten Bewilligungsmiete. Liegt die Realmiete oder Kostenmiete über der Bewilligungsmiete, muss die jeweilige Wohnungsfirma oder das Wohnungsunternehmen zum Beispiel bei der Eigenkapitalverzinsung Abstriche hinnehmen. Für Wohnraum, der seit dem ersten Januar 2001 oder in einigen Bundesländern seit dem ersten Januar 2003 gefördert wurde, gelten die Regelungen des Wohnraumförderungsgesetztes. Wie bei der Bewilligungsmiete unterliegt dieser Wohnraum einer Mietpreisbindung, die aber nicht in ihrer Höhe bei der Kostenmiete, sondern bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete anzusetzen und anzugleichen ist (siehe Kostenmiete, Mietspiegel in diesem Glossar). Die Mietpreisbindung ist somit eine Form des Mieterschutzes. Durch die Angleichung an eine durchschnittliche Kosten oder Vergleichsmiete, sollten überzogene Mietforderungen und deren Rechtmäßigkeit unterbunden werden.

    

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