Mietminderung
Da der Vermieter verpflichtet ist, seine vermieteten Räumlichkeiten während der gesamten Mietdauer in einem zulässig bewohnbarem Zustand zu erhalten, ist der Mieter berechtigt, Mietminderungen vorzunehmen, wenn die Wohntauglichkeit der Wohnung eingeschränkt ist. Ist die Wohntauglichkeit erheblich eingeschränkt, steht es dem Mieter sogar zu, die Mietzahlung für die Dauer dieses Zustandes gänzlich einzustellen. Die Höhe einer Mietminderung hängt von der Schwere des Mangels ab und ist gegebenenfalls von einem Gericht oder Gutachter zu entscheiden. Hat der Mieter bei Mietvertragsabschluß den Mangel bereits gekannt, ist er nicht berechtigt, eine Mietminderung vorzunehmen. Nach Entscheid des Bundesgerichtshofes vom 06.04.2005 hat sich die Mietminderung auf die Höhe der gesamten Bruttomiete, also einschließlich aller Mietnebenkosten zu beziehen. Mieter dürfen die Mietminderung nicht unverhältnismäßig hoch ansetzten, sondern nur gemäß des tatsächlichen, aufgetretenen Wohnmangels, andernfalls droht die fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug von mindestens zwei Monatsmieten. Es ist deshalb vor einer geplanten, eigenmächtigen Mietminderung des Mieters genauestens durch einen Gutachter zu prüfen, welcher Wohnmangel in welchem Umfang vorliegt und wie hoch die Mietminderung gemäß der aufgetretenen und festgestellten Mängel sein darf. Nicht das auf einmal ein Kündigungsschreiben im Briefkasten liegt.
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