Mietkaution
Die Mietkaution ist eine Form der Sicherheitsleistung, die der Vermieter zum Anfang eines Mietverhältnisses verlangen kann. Die Kaution darf im Höchstfall drei Monatsmieten der Grundmiete ohne Betriebskosten betragen. Die Kaution kann in drei Monatsraten geleistet werden. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses zu leisten. Der Vermieter legt das Geld der Kautionszahlung auf einem Sonderkonto mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten an. Das Konto muß insolvenzrechtlich geschützt und somit getrennt vom übrigen Vermietervermögen sein. Den Kautionsbetrag mit Zinsen erhält der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zurück, wenn bestimmte Voraussetzungen von Seiten des Mieters erfüllt wurden. Ist die Wohnung zum Beispiel unverhältnismäßig verwohnt worden oder wurden keine Mietzahlungen mehr geleistet, darf der Vermieter die Kaution mit den angefallenen Sachschäden und der Folgereparaturen verrechnen. Die Kaution darf nicht bei Beendigung des Mietverhältnisses in Form von drei Monatsmieten vom Mieter verrechnet werden. Die Rückzahlung der Kaution ist in der Regel zwei bis maximal sechs Monate nach Auszug des Mieters an ihn zurückzuzahlen. Nach § 566 a des Bürgerlichen Gesetzbuches tritt bei Eigentümer und Vermieterwechsel der neue Vermieter in die Rechte und Pflichten des alten Vermieters ein. Das betrifft auch die Kautionszahlung und Rückerstattung. Der frühere Vermieter ist aber im Falle der Uneinbringlichkeit der Kautionssumme durch den neuen Vermieter verpflichtet, die Kaution zurückzuzahlen. Bei Verkauf des Mietobjektes nach Ende des Mietverhältnisses, muss der Mieter über die Betriebskostenabrechnung mit dem alten Vermieter auch die Kautionsrückzahlung regeln.
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