Mieterselbstauskunft
Die Mieterselbstauskunft dient dem Vermieter, sich über einen zukünftigen Mieter zu informieren. Nachfragen des Vermieters nach möglichen Eintragungen des zukünftigen Mieters bei der Schutzgemeinschaft allgemeiner Kreditsicherung oder auch Schufa sind dabei nicht zulässig. Zulässig sind Fragen des Vermieters an den Mieter hinsichtlich Name, Geburtsdatum, bisherige Adresse, Geburtsort, Beruf, Nettomonatseinkommen, Anschrift des Arbeitgebers, Anzahl der im Haushalt lebender Personen, Anzahl der Kinder, Vorhandensein von Haustieren sind zulässig. Ferner zulässig ist es, in Erfahrung zu bringen, ob der künftige Mieter schon einmal eine Eidesstattliche Versicherung oder einen Offenbarungseid geleistet hat, oder ob gegen den Mieter ein Lohnpfändungsverfahren oder ein Mietforderungsverfahren früherer Vermieter eingeleitet wurde. Der Mieter muss ferner angeben, ob er die laufenden Mietzahlungen beispielsweise vom Sozialamt erhält.
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