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Abstandszahlung

Als Abstandszahlung werden Zahlungsanweisungen bezeichnet, die von einem zukünftigen Mieter oder Eigentümer einmalig  an den bisherigen Mieter, Vermieter oder Eigentümer für den überlassenen Wohnraum zu leisten sind. Eine Ablöse dagegen wird für in der Wohnung überlassene Gegenstände verlangt. Eine Abstandszahlung ist daher nicht mit einer Ablöse zu verwechseln.   Die Ablöse ist zahlbar für  zumeist  fest eingebautes Inventar, wie beispielsweise eine hochwertige Einbauküche, einen Einbauschrank oder ein kürzlich vollrenoviertes Badezimmer. Die Ablösezahlung gilt als Ausgleich für die vom Vornutzer, Mieter, Besitzer geleistete Geldinvestition in das zu bewohnende Objekt. Der Abstand dagegen kann in Geldwerten, aber auch in Sachwerten geleistet werden, wobei eine monetäre Abstandszahlung am meisten verbreitet ist. Eine Abstandszahlung also wird für die zügige Überlassung von Wohnraum an den Vormieter oder Vermieter geleistet. Seit dem vierten Mietrechtsreformgesetz sind jedoch Abstandszahlungen nicht mehr zulässig. Ein neuer Paragraph vier dieses Gesetztes regelt, dass eine Zahlung an den Vormieter durch den Wohnungssuchenden nicht mehr zulässig ist, damit der Vormieter die Wohnung räumt. Lediglich die Erstattung von den Umzugskosten an den Vormieter sind rechtens. Eine vertraglich vereinbarte Ablösesumme für Einrichtungsgegenstände zwischen Vormieter/Vermieter und Nachmieter gilt nur, wenn tatsächlich ein Mietvertrag zustande kommt. Außerdem darf eine Ablösesumme für Einrichtungsgegenstände nicht den tatsächlichen Wert des Inventars in exorbitanter Weise übersteigen.

    

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