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Zweckerklärung

Die Zweckerklärung erfolgt in der Regel bei Aufnahme einer Grundschuld. Da die Finanzierung von Bau und Kaufvorhaben zumeist unter hohem, prozentualem Einsatz von Fremdkapital finanziert wird, dient eine Grundschuld häufig als Absicherung. Der Schuldner muss also erklären, nachweisen und dokumentieren, welchen Zweck die Aufnahme einer Grundschuld hat, das erfolgt durch die Zweckerklärung (siehe Grundschuld in diesem Glossar). Die Zweckerklärung oder Zweckbestimmungserklärung erfolgt gegenüber dem Grundschuldgläubiger. Das Grundstück ist nur zu den gewissen Teilen pfändbar, die in der Zweckerklärung als Grund für die Schuldaufnahme benannt sind. Pfandobjekt kann zum Beispiel das auf dem Grundstück befindliche Haus sein, für dessen umfangreichen Um und Ausbau eine Grundschuld aufgenommen wurde, nicht aber das gesamte Grundstück.

    

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