Wertsicherungsklausel
In der Wohnungswirtschaft werden über einen langen Zeitraum wiederkehrende Leistungen gegen die Geldentwertung durch eine Wertsicherungsklausel versichert. Die Wertsicherungsklauseln sichern im Immobiliengeschäft Pachtverträge, Mietverträge, Erbbauverträge und Kaufverträge bei Kaufpreisverrentung gegen den Wertschwund ab. Nach der Preisordnung im Wertsicherungsgeschäft wird zwischen genehmigungsfreien, genehmigungspflichtigen und vertragsspezifischen Klauseln unterschieden. Genehmigungsfrei sind Leistungsklauseln in Gewerbemietverträgen. Die Neuanpassung von so genannten Leistungsvorbehalts oder Leistungsklauseln liegt im Ermessen der Vertragsparteien. Ist eine Einigung schwierig, kann ein unabhängiger Sachverständiger die Höhe der Leistung bestimmen. Die Wertsicherung von Erbbauzinsen gilt als genehmigungsfrei, wenn der Erbbauvertrag eine Mindestlaufzeit von 30 Jahren vorweist. Erbbaurechte die Wohnzwecken dienen, unterliegen dem § 9 a des Erbbauverordnung (siehe Erbbaurecht in diesem Glossar).
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