Vorkaufsrecht
Das Vorkaufsrecht sichert einem Vorkaufsberechtigten das Recht, mit dem Verkäufer zu den Konditionen einen Kaufvertrag zu schließen, zu denen der Verkäufer schon einen Vertragsabschluß mit einer Drittperson getätigt hat. Der Verkäufer muss dem Vorkaufsberechtigten den Verkauf eines Objektes an eine Drittperson unverzüglich mitteilen, damit dieser sein Vorkaufsrecht wahren kann. Die Mitteilung erfolgt in der Regel durch einen Nota spätestens zwei Monate nach dem Verkauf. Beim Vorkaufsrecht ist zwischen vertraglichen, gesetzlichen, schuldrechtlichen und dinglichen Vorkaufsrechten zu unterscheiden. In der Wohnungswirtschaft sind gesetzliche Vorkaufsrechte am weitesten verbreitet. Überschreitet der Kaufpreis einer Immobilie den Verkehrswert deutlich, kann das Vorkaufsrecht in der Höhe des angesetzten Verkehrswertes einer Immobilie ausgeübt werden (siehe Verkehrswert in diesem Glossar).
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