Teileigentum
Das Teileigentum beschreibt das Sondereigentum von verschiedenen Eigentümern oder einer Eigentümergemeinschaft, das aus nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes besteht. Das Sondereigentum steht immer in Zusammenhang mit dem jeweiligen Miteigentumsanteil des jeweiligen Eigentümers (siehe Sondereigentum, Miteigentumsanteil, Teilungserklärung in diesem Glossar). Als Teileigentum werden zumeist Praxisräume, Vorkellerräume, Ladengeschäfte, Treppenhäuser und Garagengemeinschaftshallen bezeichnet, in denen sich abgeschlossene Einzelgaragen befinden.
