Sonderumlage
Eine Sonderumlage kann beispielsweise bei einer Eigentümergemeinschaft fällig werden, wenn für am Gemeinschaftseigentum vorzunehmende umfangreiche Renovierungen oder Reparaturen die Höhe der Instandhaltungsrücklage (siehe Instandhaltungsrücklage in diesem Glossar) nicht mehr ausreicht. Die Höhe einer Sonderumlage und der jeweilige Anteil der Eigentümer sind auf einer Eigentümerversammlung zu verabschieden und zu diskutieren. Eine Sonderumlage für Mietobjekte kann durch den Vermieter über eine vorab angekündigte Mieterhöhung erfolgen, um die Kosten der Renovierungsmaßnahmen oder baulichen Veränderungen abzufedern und zu gewissen Teilen an den Mieter weiterzugeben (siehe Modernisierung/Modernisierungsumlage/Mieterhöhung in diesem Glossar). Am gebräuchlichsten ist der Begriff der Sonderumlage jedoch im Wohneigentumsrecht bei Renovierungsleistungen und Umbauten am Gemeinschaftseigentum, wenn die Kosten durch die Rücklagen nicht gedeckt sind. Hier erfolgt die Mehrumlage in der Regel anteilmäßig mit der Abbuchung der Betriebskosten und Instandhaltungskosten, die zumeist vierteljährlich erfolgen.
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