Kostenmiete
Die Kostenmiete ist die Höchstmiete, die bei mit öffentlichen Mitteln gefördertem Wohnraum erhoben werden kann. Grundlage ist das II. Wohnungsbaugesetz, dass die öffentliche Wohnraumförderung regelt. Die Kostenmiete setzt sich aus den Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten der jeweiligen Wohnung zusammen. Die Bewirtschaftungskosten sind Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, Abschreibungen (siehe Abschreibung in diesem Glossar) und das Mietausfallrisiko. Die Kapitalkosten sind beispielsweise Eigenkapitalverzinsungen. Die Kapital und Bewirtschaftungskosten sind für den Eigentümer oder Verwalter der Wohnung oder der Wohnanlage entscheidende Faktoren zur Ermittlung einer Durchschnittsmiete. Die Einzelmiete kann objektspezifisch geringfügig von der Durchschnittsmiete abweichen. Der Vermieter kann Zuschläge zur Einzelmiete verlangen, wenn die Bewilligungsmiete unter der Kostenmiete liegt und somit die Kosten des Vermieters oder Verwalters nicht deckt. Seit dem neuen Wohnraumförderungsgesetz vom ersten Januar 2002 ist nicht mehr die Kostenmiete entscheidender Faktor für die Erhebung eines Mietzinses durch den Eigentümer oder Verwalter, sondern eine knapp unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete (siehe Vergleichsmiete in diesem Glossar) liegenden Mietzahlung, die von zwischen der Wohnraumförderungsstelle und dem jeweiligen Vermieter vereinbart wurde.
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