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Immobilienmakler

Makler vermitteln Verträge. Es ist zwischen dem Zivil und Handelsmakler zu unterscheiden. Handelsmakler beschäftigen sich mit Verträgen des Handelsrechtes, wie zum Beispiel Waren, Versicherungen, Wertpapiere und der Schiffsmiete, während Zivilmakler sich mit Mietverträgen, Grundstücken, Kaufverträgen und Darlehensverträgen befassen. Für die mehr verbreiteten Zivilmakler gelten die §§ 652-654 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zivilmakler können im Gegensatz zum Handelsmakler bereits Provisionen erheben, wenn ein Provisionsversprechen des Auftraggebers und somit ein baldiger Vertragsabschluß vorliegt. Die Vertragsart kann in der Regel ein Miet oder Kaufvertrag sein. Innerhalb des zivilen  Maklerrechtes ist geregelt, dass der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet ist, die Maklerleistungen abzunehmen, andererseits ist der Zivilmakler nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt, den Auftrag des Auftraggebers anzunehmen. Daher ist es von beiderseitigem Interesse, einen Makleralleinauftrag auszuhandeln, um sicherzugehen, dass die Maklerleistungen honoriert werden und sich der Makler in seiner Tätigkeit nur dem Alleinauftrag erteilenden Kunden widmet (siehe Makleralleinauftrag, MABV, Maklercourtage in diesem Glossar).Nach § 34c der Gewerbeordnung, muss ein Zivilmakler die Erlaubnis seiner Tätigkeit beantragen, Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Sachkenntnis des Zivilmaklers, ferner muss er sich in geordneten finanziellen Verhältnissen befinden.

    

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