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Vollgeschoß

Die Definition eines Vollgeschosses unterliegt der jeweiligen Landesbauordnung. Laut bayrischer Bauordnung ist bei einer Mindestraumhöhe von 2,30 Metern von einem Vollgeschoß die Rede. Ein Vollgeschoß dient zumeist ausschließlich Wohnzwecken, also dauerhaften Aufenthalten. Ein Vollgeschoß erstreckt sich von der Fußbodenoberkante des Raumes bis zur Fußbodenoberkante des darüber liegenden Geschosses. Kellerräume müssen von ihrer Höhe 0.7 bis 0,5 Meter unter der Mindestraumhöhe von Wohn oder Vollgeschoßräumen liegen. Soll das Kellergeschoß als Vollgeschoß gelten, muss nach der Musterbauordnung Höhe von einem Kellergeschoß bis zur Deckenoberkante etwa 1,90 Meter betragen. Für Gaststätten und Verkaufsräume gelten hinsichtlich dieser Angaben Ausnahmen, die in  den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt sind. Die bundesweit gültige Musterbauordnung hat nur empfehlenden Charakter. Die Definitionsmaße eines Vollgeschosses sind also länderspezifisch unterschiedlich in den jeweiligen Landesbauordnungen definiert. Erste Gültigkeit hat also die im jeweiligen Bundesland gültige Landesbauordnung, sie definiert primär die Baumaße eines Vollgeschosses.

    

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