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Immobilienmakler

Immobilienmakler sind absolute Fachleute auf ihrem Gebiet und wissen genau, worauf es Wohnungssuchenden und angehenden Immobilienbesitzern ankommt. Sie wissen auch, worauf bei der Besichtigung eines Gebäudes zu achten ist und können ihren Kunden häufig auch bei der Finanzierung hilfreich zur Seite stehen. Wer sich dazu entschließt, einen Makler mit der Suche nach der passenden Immobilie oder einer neuen Mietwohnung zu beauftragen, geht aber auch einige Verpflichtungen gegenüber dem Makler ein und sollte sich dessen bewusst sein.

Die gesetzliche Grundlage, nach der Makler tätig werden, ist die Makler- und Bauträgerverordnung. Dabei handelt es sich um eine Verbraucherschutzsatzung, die nicht nur von Maklern zu beachten ist, sondern auch von Bauträgern, Kapitalanlagevermittlern und Baubetreuern. Die hauptsächliche Pflicht gegenüber einem Makler besteht in der Bezahlung der Maklercourtage, sobald eine Vermietung oder ein Kauf rechtswirksam vermittelt wird. Grundsätzlich können Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter gleichermaßen zur Zahlung der Maklercourtage verpflichtet sein. Es hat sich aber weitgehend eingebürgert, dass die vollständige Bezahlung den Käufern und Mietern überlassen wird. Der Anspruch eines Maklers auf die Bezahlung einer Courtage ergibt sich nicht aus der Makler- und Bauträgerverordnung, sondern aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Höhe der Maklercourtage ist unter anderem im Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt.

Die Berufsbezeichnung des Maklers ist übrigens nicht geschützt. Das bedeutet, dass im Prinzip jeder sich als Makler selbstständig machen und Wohnraum vermitteln darf. Viele Immobilienmakler haben zwar eine Berufsausbildung in der Wohnungswirtschaft, aber nicht alle. Bevor ein Makler beauftragt wird, sollte man sich daher im Freundes- und Bekanntenkreis über seine Leistungen informieren.

Wer einen Immobilienmakler mit dem Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie beauftragt muss sich dessen bewusst sein, dass er unter Umständen selbst keine Möglichkeit mehr hat, die Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten, denn meistens sind Maklerverträge als Makleralleinauftrag ausgelegt. Das schützt den Makler davor, dass mehrere Vermittler mit demselben Auftrag betraut werden. Für den Immobilieneigentümer bedeutet das aber, dass er keine Chance auf einen Verkauf hat, wenn ihm plötzlich privat ein Interessent bekannt wird. Diesen muss er an den Makler verweisen, es sei denn er behält sich diese Möglichkeit im Maklerauftrag ausdrücklich vor.

Makler und Bauträgerverordnung (MaBV)

Die MaBV oder auch Makler und Bauträgerverordnung ist eine Verbraucherschutzsatzung und steuert die Geschäftsbeziehungen zwischen den Maklern, Kapitalanlagevermittlern, Bauträgern und Baubetreuern auf der einen Seite und den Kunden und Auftraggebern auf der anderen Seite. Zentraler Punkt der Satzung ist die Sicherung des Vermögens der Kunden und Auftraggeber. Dazu zählt auch die Datensicherung zugunsten der Auftraggeber. ...

Maklercourtage

Die Maklercourtage oder auch Maklerprovision ist nach § 652 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Gebühr des Immobilienmaklers für den Abschluss oder für die Vermittlung eines Vertrages. In der Regel ist das ein Kauf oder Mietvertrag für ein zu bewohnendes Objekt. Die Erhebung einer Maklerprovision ist nur statthaft, wenn die Tätigkeit des Maklers unmittelbar mit dem Zustandekommen ...

Makleralleinauftrag

Der Makleralleinauftrag verpflichtet einen Makler, den Kauf oder Verkauf einer Immobilie zu einem guten Abschluss zu bringen und auf eigene Kosten verkaufsrelevante Werbemaßnahmen durchzuführen. Es sind zur Auftragsdurchführung keine anderen Makler oder Drittpersonen einzuschalten. Der Makler muss also beim Alleinauftrag seine kompletten Kenntnisse des Immobilienmarktes in den Dienst des Kunden stellen. Ohne Makleralleinauftrag können gewisse ...

Immobilienmakler

Makler vermitteln Verträge. Es ist zwischen dem Zivil und Handelsmakler zu unterscheiden. Handelsmakler beschäftigen sich mit Verträgen des Handelsrechtes, wie zum Beispiel Waren, Versicherungen, Wertpapiere und der Schiffsmiete, während Zivilmakler sich mit Mietverträgen, Grundstücken, Kaufverträgen und Darlehensverträgen befassen. Für die mehr verbreiteten Zivilmakler gelten die §§ 652-654 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zivilmakler können im Gegensatz zum ...