Immobilienmakler
Immobilienmakler sind absolute Fachleute auf ihrem Gebiet und wissen genau, worauf es Wohnungssuchenden und angehenden Immobilienbesitzern ankommt. Sie wissen auch, worauf bei der Besichtigung eines Gebäudes zu achten ist und können ihren Kunden häufig auch bei der Finanzierung hilfreich zur Seite stehen. Wer sich dazu entschließt, einen Makler mit der Suche nach der passenden Immobilie oder einer neuen Mietwohnung zu beauftragen, geht aber auch einige Verpflichtungen gegenüber dem Makler ein und sollte sich dessen bewusst sein.
Die gesetzliche Grundlage, nach der Makler tätig werden, ist die Makler- und Bauträgerverordnung. Dabei handelt es sich um eine Verbraucherschutzsatzung, die nicht nur von Maklern zu beachten ist, sondern auch von Bauträgern, Kapitalanlagevermittlern und Baubetreuern. Die hauptsächliche Pflicht gegenüber einem Makler besteht in der Bezahlung der Maklercourtage, sobald eine Vermietung oder ein Kauf rechtswirksam vermittelt wird. Grundsätzlich können Käufer und Verkäufer bzw. Mieter und Vermieter gleichermaßen zur Zahlung der Maklercourtage verpflichtet sein. Es hat sich aber weitgehend eingebürgert, dass die vollständige Bezahlung den Käufern und Mietern überlassen wird. Der Anspruch eines Maklers auf die Bezahlung einer Courtage ergibt sich nicht aus der Makler- und Bauträgerverordnung, sondern aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die Höhe der Maklercourtage ist unter anderem im Wohnungsvermittlungsgesetz geregelt.
Die Berufsbezeichnung des Maklers ist übrigens nicht geschützt. Das bedeutet, dass im Prinzip jeder sich als Makler selbstständig machen und Wohnraum vermitteln darf. Viele Immobilienmakler haben zwar eine Berufsausbildung in der Wohnungswirtschaft, aber nicht alle. Bevor ein Makler beauftragt wird, sollte man sich daher im Freundes- und Bekanntenkreis über seine Leistungen informieren.
Wer einen Immobilienmakler mit dem Verkauf oder der Vermietung einer Immobilie beauftragt muss sich dessen bewusst sein, dass er unter Umständen selbst keine Möglichkeit mehr hat, die Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten, denn meistens sind Maklerverträge als Makleralleinauftrag ausgelegt. Das schützt den Makler davor, dass mehrere Vermittler mit demselben Auftrag betraut werden. Für den Immobilieneigentümer bedeutet das aber, dass er keine Chance auf einen Verkauf hat, wenn ihm plötzlich privat ein Interessent bekannt wird. Diesen muss er an den Makler verweisen, es sei denn er behält sich diese Möglichkeit im Maklerauftrag ausdrücklich vor.