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	<title>Immobilienportal &#38; Immobilienmarkt &#187; Baurecht</title>
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	<description>Das Immobilienportal mit Infos zum Immobilienmarkt</description>
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		<title>Pachtvertrag</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Dec 2007 17:02:06 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ein Pachtvertrag organisiert das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und Pächter. Im Gegensatz...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Ein Pachtvertrag organisiert das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und Pächter. Im Gegensatz zum normalen Mietverhältnis, darf der Pächter zum Beispiel in Kleingärten durch den Anbau von Obst und Gemüse diesen Ertrag ohne ein zusätzliches Entgelt für sich selbst beanspruchen. Das gilt auch für Gasthäuser, die Erträge durch Bewirtung erzielen und in der Regel gepachtet sind. Dies gilt auch für die landwirtschaftliche Pacht und der damit zu erzielenden Ernte von Lebensmitteln und der Aufzucht von Viehbestand und dem damit verbundenen Ertrag. Der auf dem Pachtland oder der Parzelle erzielte Ertrag steht also dem Pächter allein zu. Pachtverträge werden auf lange Zeit geschlossen. Bei der Pacht von landwirtschaftlichem Grund und Boden beträgt die Dauer der Pacht in der Regel neun bis 18 Jahre. Ab einer Dauer von zwei Jahren Pachtzeit wird ein schriftlicher Pachtvertrag geschlossen. Ehemals waren die Verträge durch das Landpachtgesetz geregelt, heute erfolgt die Erfassung und Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 593 BGB). Ein Pachtvertrag kann auch durchaus auf Lebenszeit des Pächters geschlossen werden. Stirbt der Eigentümer des Grund und Bodens, der Parzelle oder des Gasthauses und geht das Eigentum auf einen neuen Besitzer über und der Pachtvertrag hat noch Gültigkeit, erlischt der Pachtvertrag nicht, sondern behält seine Gültigkeit. Insbesondere die Verpachtung im Bereich der Landwirtschaft ist ein weit verbreitetes Geschäft, die Vermittlung von Land erfolgt oft über den Eigentümer durch einen speziellen Makler (siehe Makler in diesem Glossar).</p>
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		<title>Eigentümergrundschuld</title>
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		<pubDate>Sun, 30 Dec 2007 17:24:15 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Eigentümergrundschuld ist für den Eigentümer eines Grundstückes eine Möglichkeit der im Grundbuch...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Die Eigentümergrundschuld ist für den Eigentümer eines Grundstückes eine Möglichkeit der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld, um zu einem späteren Zeitpunkt eine Belastung des Objektes eingehen zu können. Bei eingetragener Grundschuld ohne Inanspruchnahme, kann der Eigentümer an vorderster Rangstelle bei einem Kreditinstitut seine Liquidität unter Beweis stellen. Diese Vorkreditsicherung funktioniert nur, wenn kein Gläubigeranspruch auf dem Grundstück lastet. Bei bereits erfolgter Beleihung und Auslösung der Eigentümergrundschuld durch den Eigentümer und keiner weiteren Gläubigerforderungen und Belastungen, kann dieser den Grundschuldvermerk für eine spätere Verwendung und Neukreditbewilligung im Grundbuch stehen lassen Die Eintragung einer Grundschuld durch den Eigentümer ist nicht möglich, wenn ein Gläubiger aufgrund ausstehender Forderungen die Zwangsverwaltung seines Objektes betreibt (siehe Zwangsverwaltung in diesem Glossar).</p>
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		<title>Grundbuchamt</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Dec 2007 16:36:26 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Grundbuchamt hat seinen Sitz beim jeweils zuständigen Amtsgericht und ist eine Einrichtung der freiwilligen...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Das Grundbuchamt hat seinen Sitz beim jeweils zuständigen Amtsgericht und ist eine Einrichtung der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die die Grundbücher führt. Das Grundbuch wird über die Grundbuchordnung geführt. Hinsichtlich der Führung des Grundbuches gibt es ländereigene Unterschiede. Während in Niedersachsen das Grundbuch durch das Amtsgericht geführt wird, geschieht das in Baden Württemberg beispielsweise noch in gewissen Teilen<span>  </span>durch die Bezirksnotare. Das Grundbuchamt regelt und ändert besitzrechtrelevante Eintragungen, Umtragungen und Auflassungen im allgemeinen Immobilienverkehr. Das Grundbuch selbst ist in verschiedene Blätter und Ordnungsspalten unterteilt (siehe Grundbuch in diesem Glossar).</p>
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		<title>Baubeschreibung</title>
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		<pubDate>Sat, 22 Dec 2007 23:29:28 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Eine Baubeschreibung ist Bestandteil einer Bauvorlage und bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der jeweilige Umfang...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Eine Baubeschreibung ist Bestandteil einer Bauvorlage und bei der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. Der jeweilige Umfang der Unterlagen wird durch die jeweilige, ländereigene Bauvorlagenverordnung bestimmt. Zur Baubeschreibung sind alle Details des Bauvorhabens hinzuzufügen, die sich nicht aus den Bauzeichnungen und dem Lageplan ergeben (siehe Lageplan in diesem Glossar). Das sind unter anderem die Beschreibung der Baukonstruktion, Unterlagen zur Wasser und Wärmeversorgung sowie Papiere zur Wohnfläche und zur Grund und Geschoßflächenzahl (siehe Geschoßflächenzahl, GFZ in diesem Glossar). Die Baubeschreibung hat den Zweck, das Bauvorhaben einem möglichen Käufer so detailgetreu wie möglich darzustellen und eine mögliche Kaufentscheidung herbeizuführen. Dazu gehören Beschreibungen der Wandstärken, des Baumaterials, der Art der Zimmerdecken, der Dachdeckerarbeiten, der Sanitär und Elektroinstallationen, der Malerarbeiten und der Heizanlage. Zu variierende Sonderwünsche des Käufers werden gegen Aufpreis erfüllt.<span>  </span></p>
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		<title>Bauwich</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Dec 2007 16:56:34 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Bauwich ist der in Norddeutschland ehemals gebrauchte Begriff für die heutigen ländereigen...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Der Bauwich ist der in Norddeutschland ehemals gebrauchte Begriff für die heutigen ländereigen geregelten Abstandsflächen (siehe Begriff Abstandsflächen in diesem Glossar). Dieser Begriff wird heute nur noch in Niedersachsen verwendet und regelt den Abstand eines zu bewohnenden oder bewirtschaftenden Gebäudes zur Grundstücksgrenze. Durch die mittlerweile ländereigen per Landesbauordnung bestimmten Abstandsflächen gelten nicht mehr nur die einzuhaltenden Abstände eines Gebäudevorderteiles zu seiner Grundstücksgrenze, <span> </span>wie dies der Begriff<span>  </span>Bauwich definiert, sondern die Abstände, die von allen Seiten eines zu bauenden Gebäudes auf dem Grundstück zum Nachbargebäude und Nachbargrundstück einzuhalten sind. <span> </span></p>
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		<title>Eigentümergemeinschaft</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Nov 2007 17:22:04 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Eine Eigentümergemeinschaft existiert zumeist in einem Mehrfamilienhaus. Die Eigentümergemeinschaft hat Rechte...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Eine Eigentümergemeinschaft existiert zumeist in einem Mehrfamilienhaus. Die Eigentümergemeinschaft hat Rechte und Pflichten, die sich außerhalb des reinen Wohneigentums, also der Eigentumswohnung bemerkbar machen. Das Teileigentum, Bruchteilseigentum und Sondereigentum gehört allen Wohnungseigentümern (siehe Teileigentum, Bruchteilseigentum, Sondereigentum, Eigentumswohnung in diesem Glossar). Die Gemeinschaft der Eigentümer ist verpflichtet, neben den Wohnungsnebenkosten anteilmäßig nach der jeweiligen Wohnungsgröße Betriebskosten und Instandhaltungskosten für das Teileigentum und Bruchteilseigentum der Wohnanlage zu leisten. Die Größe der jeweiligen Eigentumswohnung ist Gradmesser für die Höhe des jeweiligen Miteigentumsanteiles jeden Wohnungseigentümers am Gemeinschaftseigentum. Das Gemeinschaftseigentum umfasst Treppenhäuser, Fahrstühle, Vorkeller und Außenanlagen. Je höher der jeweilige Miteigentumsanteil der Eigentümer ist, um so höher oder Niedriger fallen Kosten und Mitspracherechte der Wohnungseigentümer hinsichtlich des zu bewirtschaftenden und zu nutzenden Gemeinschaftseigentums aus (siehe Miteigentumsanteil in diesem Glossar). Hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums ist auf Eigentümerversammlungen hinsichtlich Reparaturen und Nutzungen zumeist einstimmig zu entscheiden.</p>
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		<title>Gewährleistung</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Nov 2007 16:10:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die frühere Gewährleistung auf Baumängel wird heute als Verjährungsfrist für werkverträgliche Mängelansprüche...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Die frühere Gewährleistung auf Baumängel wird heute als Verjährungsfrist für werkverträgliche Mängelansprüche bezeichnet. Die Frist, innerhalb dessen der Bauherr das Bauunternehmen für Baumängel haftbar machen darf, beträgt ab der Bauabnahme fünf Jahre beim BGB Vertrag und vier Jahre beim VOB Vertrag (siehe Verdingungsordnung für Bauleistungen in diesem Glossar). Die verkürzte Gewährleistungspflicht nach dem VOB Vertrag kommt nur in betracht, wenn die Verdingungsordnung für Bauleistungen in ihren Regeln der hauptsächliche Vertragsbestandteil des Bauauftrages sind. Mängel, die während der Bauabnahme (siehe Bauabnahme in diesem Glossar) auftreten, können beseitigt werden, sie gehören aber nicht zu den Baumängelansprüchen. Beim Grundstücksverkauf<span>  </span>beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab der Besitzübergabe.</p>
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		<title>Teilungserklärung</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Oct 2007 17:02:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Nach § 8 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, kann ein Eigentümer sein Anteil am Grundstück einer...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Nach § 8 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, kann ein Eigentümer sein Anteil am Grundstück einer Eigentumswohnanlage so aufteilen, dass seine Miteigentumsanteile am Sondereigentum (siehe Miteigentumsanteil, Sondereigentum in diesem Glossar) mit seinem Wohnungseigentum und seinem nicht zu Wohnzwecken geltenden Teileigentum verbunden sind, wenn das Wohnungseigentum und das Teileigentum nach § 8 Absatz2 des Wohnungseigentumsgesetzes in sich abgeschlossen sind (siehe Abgeschlossenheit in diesem Glossar). In dieser Teilungserklärung, die dem Grundbuchamt zugewiesen werden muss, erfolgt die Abteilung und Zuordnung der Gebäude und Grundstücksanteile zum Sondereigentum und zum Gemeinschaftseigentum sowie die Anzahl der Miteigentumsanteile und die Ausweisung eines möglicherweise vorhandenen Sondernutzungsrechtes (siehe Sondernutzungsrecht in diesem Glossar).<span>  </span>Dieser Fall wird auch Begründung des Wohnungseigentums durch eine Teilungserklärung genannt. Handelt es sich nach § 3 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes um eine Erbengemeinschaft und um keinen einzelnen Wohnungseigentümer, erfolgt die Begründung des Wohnungseigentums durch einen Einräumungsvertrag. Der Einräumungsvertrag regelt die Grundstücksaufteilung in Miteigentumsanteile und stellt die Verbindung von möglichem Sondereigentum an zu Wohnzwecken oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen her. Die Änderungen werden in das Grundbuch eingetragen. Die Änderung der Teilungserklärung und des Einräumungsvertrages bedürfen der Zustimmung aller Eigentümer.</p>
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		<title>Dingliches Wohnrecht</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Oct 2007 16:42:07 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Das Wohnrecht ist ein auf eine bestimmte Person ausgestelltes, dingliches Recht. Es gilt als beschränkte, persönliche...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Das Wohnrecht ist ein auf eine bestimmte Person ausgestelltes, dingliches Recht. Es gilt als beschränkte, persönliche Dienstbarkeit und ist im Grundbuch eingetragen (siehe Grunddienstbarkeiten in diesem Glossar). Das Wohnrecht wird der berechtigten Person anstelle der Übertragung oder des Kaufes eingeräumt, es ist nicht zu entgelten. Mitunter gibt es aber Vereinbarungen darüber, dass sich der Wohnberechtigte an gewissen Unterhaltsverpflichtungen, wie der laufenden Instandhaltung der Wohnung beteiligt. Die Grundstückslasten sind vom Eigentümer zu tragen und nicht vom Wohnberechtigten. Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Berechtigten lebenslang den ordnungsgemäß zu bewohnenden Wohnraum zur Verfügung zu stellen.<span>  </span>Der Wohnberechtigte ist dagegen nicht am Eigentum oder Teileigentum beteiligt, er besitzt lediglich das unentgeltliche Wohnrecht, das bei seinem Tode oder der Zerstörung der Immobilie erlischt. Ein Wohnrecht ist nicht zu vererben (siehe Nießbrauch in diesem Glossar).</p>
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		<title>Bemessungsgrundlage</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Oct 2007 21:03:54 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Bemessungsgrundlage ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Sie stellt einen Richtwert für die Berechnung einer Steuer...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Die Bemessungsgrundlage ist ein Begriff aus dem Steuerrecht. Sie stellt einen Richtwert für die Berechnung einer Steuer dar. Bei der Berechnung der Erbschaft und Schenkungssteuer von Häusern und Grundstücken stellt beispielsweise der Grundbesitzwert von Immobilien die Bemessungsgrundlage dar. Der Grundbesitzwertermittlung werden der gängige Verkehrswert, der Einheitswert und der Bodenrichtwert zugrunde gelegt (siehe Verkehrswert, Einheitswert, Bodenrichtwert in diesem Glossar).<span>  </span>Bei der Besteuerung von Mieten und Mieteinnahmen sind die Gebäude und Instandhaltungskosten Bemessungsgrundlage der anzusetzenden Steuer.</p>
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