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	<title>Immobilienportal &#38; Immobilienmarkt &#187; Baugrundstück</title>
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	<description>Das Immobilienportal mit Infos zum Immobilienmarkt</description>
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		<title>Baugrundstücke in München und Umgebung</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2012 12:34:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baugrundstück]]></category>

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		<description><![CDATA[Bayern liegt als Freistaat zum einen an der Schweiz und zum anderen an Tschechien, diese Region wird daher auch oftmals als Dreiländerdreieck bezeichnet. Auf der Suche nach einem Baugrundstück in der City oder dem Umland stehen dem Interessierten noch immer große Areale der insgesamt 70.000 Quadratkilometer großen Fläche zur Verfügung und auch die vergleichsweise sehr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Bayern liegt als Freistaat zum einen an der Schweiz und zum anderen an Tschechien, diese Region wird daher auch oftmals als Dreiländerdreieck bezeichnet. Auf der Suche nach einem Baugrundstück in der City oder dem Umland stehen dem Interessierten noch immer große Areale der insgesamt 70.000 Quadratkilometer großen Fläche zur Verfügung und auch die vergleichsweise sehr niedrige Arbeitslosenquote ist ein ausschlaggebender Grund für die Wahl dieses Bundeslandes. </p>
<p>Wer Interesse an einem Baugrundstück hat, sollte im Vorfeld bereits konkrete Vorbereitungen getroffen und einen entsprechenden Überblick über die Größe und den Zuschnitt des künftigen Gebäudes haben. Da bei der Bebauung bestimmte Abstände zwischen Gebäuden und der Grundstücksgrenze eingehalten werden müssen, sollte dieser Punkt nicht vernachlässigt werden. Die einzige Ausnahme dieser Regelung bieten Baugrundstücke, die bereits im Vorfeld auf die Bebauung mit einem Reihenhaus ausgelegt sind, denn in einem solchen Fall sind die erwähnten Grenzabstände zu anderen Gebäuden automatisch aufgehoben.</p>
<p>Auch die Örtlichkeiten eines möglichen Grundstückes sollten bedacht werden, so sind beispielsweise Flussuferlagen zwar sehr schön gelegen und optisch reizvoll, sorgen andererseits aber auch für Risikoaufschläge bei der Versicherung, weil eine Überschwemmung stets möglich ist. Andere Punkte wie eine gute Verkehrsanbindung, Einkaufsmöglichkeiten oder die Erreichbarkeit von Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Schulen sind ebenfalls wichtig und können im Vorfeld in Erfahrung gebracht werden.</p>
<p>Neben Baugrundstücken können auch <a href="http://www.s-immobilien.de/Immobilien/Immobilien-muenchen.html" target="_blank">Immobilien in München</a> oder anderen Großstädten der Region in sehr praktischen oder besonders wohnlichen Lagen gefunden werden. Hierbei besteht eine große Auswahl, in der sowohl Gewerbeflächen als auch private Immobilien berücksichtigt werden. So bietet sich beispielsweise für Betriebe des Handwerks oder Großhandelsbetriebe das städtische Gewerbegebiet „Am Freimanner Hölzl“ an, das optimal über das überregionale Straßenverkehrsnetz erreichbar ist. Im Münchner Westen im Gewerbegebiet Freiham können hingegen attraktive Büro-, Dienstleistungs- und Einzelhandelsstandorte genutzt werden, auch hochwertige Nutzungsflächen für die Forschung und Entwicklung stehen hier bereit.</p>
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		<title>Erbbaurecht, Erbbauzins</title>
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		<pubDate>Mon, 31 Dec 2007 15:24:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baugrundstück]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Erbbaurecht ist für einen Erbbauberechtigten das Recht, ein Bauwerk auf einem fremden Grundstück...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Das Erbbaurecht ist für einen Erbbauberechtigten das Recht, ein Bauwerk auf einem fremden Grundstück besitzen und bewohnen zu dürfen. Somit lastet aus der Sicht des Grundstückseigentümers ein dingliches Wohnrecht auf seinem Grundstück (siehe dingliches Wohnrecht in diesem Glossar). Das Erbbaurecht ist im Grundbuch eingetragen und wird rechtlich wie ein Grundstück behandelt. Demnach dürfen Erbbaurechte auch beliehen werden. <span> </span>Der Erbbauberechtigte leistet in der Regel eine monatliche Zahlung für sein Wohnrecht an den Eigentümer, diese Zahlung wird auch Erbbauzins genannt. Der Erbbauzins beträgt jährlich <span> </span>in der Regel drei bis fünf Prozent des Grundstückswertes. <span> </span>Das Erbbaurecht existiert in seiner gültigen Fassung vom 15. Januar 1919. Das Erbbaurecht ist zeitlich vereinbart, dieser Zeitraum ist im Grundbuch vermerkt. Es erlischt nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes. Die Laufzeiten liegen zwischen 75 und 99 Jahren. Gewerbliche Erbbauverträge haben eine Laufzeit von 40 bis 50 Jahren.</p>
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		<title>Flurkarte</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Dec 2007 17:02:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baugrundstück]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Flurkarte enthält den Grundriß einer kompletten Gemarkung. In der Regel ist eine Gemarkung...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Eine Flurkarte enthält den Grundriß einer kompletten Gemarkung. In der Regel ist eine Gemarkung auf einer Gemarkungskarte dargestellt, der kleineren Variante der Flurkarte. Eine Flurkarte besteht zumeist aus mehreren Blättern und stellt die gesamte Gemarkung grafisch dar (siehe Gemarkung, Flurstück und Katasterkarte in diesem Glossar).</p>
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		<title>Grundbuch</title>
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		<pubDate>Sat, 29 Dec 2007 16:38:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Grundbuch ist ein öffentliches Grundbesitzstandsverzeichnis eines jeweiligen Grundbuchbezirkes. Im Grundbuch...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Das Grundbuch ist ein öffentliches Grundbesitzstandsverzeichnis eines jeweiligen Grundbuchbezirkes. Im Grundbuch sind in dem jeweiligen Grundbuchbezirk gelegene Grundstücke und bewohnbare Objekte und die damit verbundenen Rechte eingetragen. Die Eintragungen finden sich im Bestandsverzeichnis. Das Bestandsverzeichnis ist in drei Abteilungen aufgeteilt. Das Eigentumsverhältnis wird in der I. Abteilung vermerkt, während in der II. Abteilung Lasten und Beschränkungen dokumentiert sind. In der III. Abteilung sind Grundpfandrechte verzeichnet (siehe Grundpfandrecht in diesem Glossar). Für jedes Objekt und Grundstück wird ein Grundbuchblatt angelegt, das sich in die drei genannten Abteilungen gliedert. Ein Eigentümer mehrerer Grundstücke kann verfügen, dass alle seine Besitzstandsverhältnisse auf einem Grundbuchblatt vermerkt sind, das ist dann das Personalfolium. Es gibt aber auch buchungsfreie Grundstücke, die nicht in ihrer Eigentumszugehörigkeit im Grundbuch vermerkt sind. Das können Kirchen und Klöster aber auch Grundstücke und Objekte des Bundes, der Länder und Gemeinden sein. Das Bestandsverzeichnis enthält alle Daten und Eintragungen des Liegenschaftskatasters, also auch Flurstücke, aus denen ein Grundstück besteht (siehe Kataster, Katasterkarten, Flurstück in diesem Glossar). Auch eingeräumte, auf dem jeweiligen Grundstück lastende Grunddienstbarkeiten, wie das Wegerecht, der Nießbrauch, Reallasten und das Erbbaurecht sind im Bestandsverzeichnis des Grundbuches dokumentiert und vermerkt (siehe Grunddienstbarkeiten, Erbbaurecht, Nießbrauch, Reallasten, <span> </span>Wegerecht in diesem Glossar). Außer dem Grundbuch gibt es das Erbbaugrundbuch, das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch und das Wohnungserbbaugrundbuch. Alle Grundbucharten haben die gleiche Struktur und den gleichen Aufbau. Durch das Einsichtsrecht können per Datenübertragung, ohne persönliches Erscheinen Daten durch die Genehmigung der Länderjustizverwaltungen durch Gerichte, Behörden und Notare eingesehen werden.</p>
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		<title>Grunddienstbarkeit</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Dec 2007 13:16:55 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Baugrundstück]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht (siehe Grundbuch in diesem Glossar), dass...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Die Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht (siehe Grundbuch in diesem Glossar),<span>  </span>dass dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstückes an einem anderen Grundstück zusteht. Dies ist in der Regel ein Nutzungsrecht von Wegen und Zufahrten oder ein grenzbauliches Recht, zum Beispiel die Grenzbebauung des Nachbargrundstückes. (siehe Wegerecht, Baugrenze in diesem Glossar). Die Grunddienstbarkeit kann ohne Zustimmung des rechtsbegünstigten Nutzers nicht aus dem Grundbuch gelöscht werden und muss auch bei einem Eigentümerwechsel vom Neueigentümer übernommen und dem Nutzer weiterhin eingeräumt werden. Die eingetragene und rechtsgültige Grunddienstbarkeit ist somit bis auf Widerruf zeitlich unbeschränkt nutzbar, wenn keine zeitliche Beschränkung vorgenommen wurde. Die Grunddienstbarkeit stellt für das belastete Grundstück eine Einschränkung in der vollständigen Nutzung dar und wirkt sich mitunter wertmindernd bei der Ermittlung des Verkehrswertes eine Immobilie aus (siehe Verkehrswert in diesem Glossar).</p>
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		<title>Einheitswert</title>
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		<pubDate>Sat, 01 Dec 2007 15:18:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baugrundstück]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Einheitswert ist der Steuerwert von Grundvermögen, Land und Forstvermögen. Die Bewertung...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Ein Einheitswert ist der Steuerwert von Grundvermögen, Land und Forstvermögen. Die Bewertung von Grundvermögen wurde zuletzt am ersten Januar 1964 durchgeführt. Für Grundstücke in den neuen Bundesländern gelten die Einheitswerte vom ersten Januar 1935. Der Bewertungssatz unterscheidet zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Bebaute Grundstücke unterliegen sechs verschiedenen Arten: Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischte Grundstücke, Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke. Die Berechnung des Einheitswertes bei bebauten Grundstücken erfolgt über das Ertragswertverfahren (siehe Ertragswertverfahren in diesem Glossar). Als Berechnungsfaktoren werden die Jahresrohmieten und die Betriebskosten zugrunde gelegt (siehe Jahresrohmieten, Betriebskosten in diesem Glossar). Gewisse sonstige Grundstücke werden auch hinsichtlich der Feststellung des Einheitswertes über das Sachwertverfahren taxiert (siehe Sachwertverfahren in diesem Glossar). Wenn der durch das Ertragswertverfahren festgestellte Einheitswert unter dem Wert eines unbebauten Grundstückes liegt, gilt als<span>  </span>Mindestwert der tatsächliche Wert des Grundstückes. Der Einheitswert ist der Bemessungswert für die Grundsteuer (siehe Grundsteuer in diesem Glossar). Seit dem ersten Januar 1996 gilt nicht mehr der Einheitswert als Maß für den Steuerwert von Objekten, sondern der Grundbesitzwert eines Objektes.</p>
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		<title>Gewerbegebiet</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Nov 2007 16:13:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Gewerbegebiet ist eine Form der verschiedenen Gebietsarten (siehe Baugebiete in diesem Glossar). Es ist...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Das Gewerbegebiet ist eine Form der verschiedenen Gebietsarten (siehe Baugebiete in diesem Glossar). Es ist ausschließlich für Gewerbegebäude ausgezeichnet und geeignet und unterscheidet sich von einem Wohn- und Gewerbemischgebiet. Ein reines Gewerbegebiet bietet den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Bebauungsvorschriften mehr Kapazität als ein Mischgebiet. Gewerbegebiete werden extra für diese Nutzung ausgesucht. Sie befinden sich in ausreichendem Abstand von reinen Wohngebieten und müssen über ausreichende, ausgebaute Zufahrtswege erreichbar sein. Hinsichtlich der Bebauungsdichte und Höhe gelten weitläufigere Regelungen und Kulanzen, als für ein Mischgebiet, dass aus Kleingewerbe und Wohnobjekten besteht. Gewerbegebiete werden von der jeweiligen Gemeinde als solche ausgewiesen und in einem Flächennutzungsplan und in einem zukünftigen Bebauungsplan als solche deklariert (siehe Flächennutzungsplan, Bebauungsplan in diesem Glossar).</p>
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		<title>Interkommunales Gewerbegebiet</title>
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		<pubDate>Thu, 01 Nov 2007 13:19:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Eine Kommune besteht aus mehreren Gemeinden. Wenn mehrere Gemeinden als Kommune oder mehrere Kommunen...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Eine Kommune besteht aus mehreren Gemeinden. Wenn mehrere Gemeinden als Kommune oder mehrere Kommunen für die Schaffung neuer interkommunaler Gebiete zusammenarbeiten, handelt es sich um ein interkommunales Gewerbegebiet. Der Sinn so einer Zusammenarbeit liegt in der Schaffung neuer, effektiverer wirtschaftlicher Prosperität für die Kommune. Die Zusammenarbeit entschärft die Konkurrenzsituation zwischen den einzelnen Gemeinden, der Effekt liegt auch in der optimaleren Schaffung von Arbeitsplätzen und Steuerersparnissen.<span>  </span>Flächen werden effektiver genutzt und interkommunal zusammengefasst. Der Verkauf der Grundstücke bringt nicht unerhebliche Einnahmen für die Kommune. Das engmaschige Planungsrecht wird durch die Kooperation durchlässiger. Kleine Gemeinden wären selbstständig oft nicht in der Lage, ein größeres Gewerbegebiet zu planen und in die Realität umzusetzen. Verschiedene von Gemeinde zu Gemeinde zu erhebende Steuersätze oder Hebesätze werden abgestimmt und zu einem einheitlichen Gewerbesteuersatz innerhalb der Kommune oder des interkommunalen Gewerbegebietes zusammengefasst.<span>  </span></p>
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		<title>Erbpacht</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Oct 2007 15:24:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baugrundstück]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Erbpacht ist ein nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht in der Grundbuchordnung enthaltenes...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Die Erbpacht ist ein nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht in der Grundbuchordnung enthaltenes Recht aus dem 19. Jahrhundert. Das Erbpachtrecht wurde mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches dem landesrechtlichen Sektor zugeordnet und bedeutet eine Trennung zwischen dem Eigentum und der rechtlichen Pächternutzung (siehe Pacht in diesem Glossar). Die Erbpacht hat im Deutschland der heutigen Zeit keine Bedeutung mehr. Die Erbpacht wird oft mit dem Erbbaurecht verwechselt (siehe Erbbaurecht in diesem Glossar). Als Nachfolger der Erbpacht ist der im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Pachtvertrag geblieben. Der Pachtvertrag sieht jedoch keine bauliche Nutzung vor, wie bei der Erbpacht. <span> </span>Im 19. Jahrhundert gab es noch<span>  </span>in Mecklenburg, Braunschweig, Lippe, Schaumburg und Thüringen zahlreiche Erbpachtverhältnisse. Im 19. Jahrhundert mussten im Rahmen der Erbpacht durch den Begünstigten als Ausgleich für sein<span>  </span>Recht eine Geld oder Naturalpacht entrichtet werden. In Preußen hatte die Erbpacht schon in der Mitte des 19. Jahrhunderts keine Bedeutung mehr. <span> </span></p>
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		<title>Reallast</title>
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		<pubDate>Tue, 30 Oct 2007 16:45:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baugrundstück]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Reallast ist ein dingliches Recht, für das ein Grundstück oder ein Grundstückseigentümer haftet. Reallasten...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p class="MsoNormal">Die Reallast ist ein dingliches Recht, für das ein Grundstück oder ein Grundstückseigentümer haftet. Reallasten können regelmäßige Abgaben und wiederkehrende Leistungen wie Erbbauzinsen, Kaufpreisrenten, als auch Naturalleistungen sein. Die Reallast ist im Grundbuch eingetragen und kann durch Grundstücksanbauerträge oder auch Mieteinnahmen eingelöst werden. Der Reallastbegünstigte kann auch der Eigentümer eines anderen Grundstückes sein. Der Eigentümer des belasteten Grundstückes haftet für die Erbringung der Reallast persönlich und dinglich, er kann bei Nichteinlösung der Reallast gesetzlich belangt werden und ist zu einem Ausgleich verpflichtet.</p>
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