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Vormerkung

Eine Vormerkung sichert nach § 883 Bürgerliches Gesetzbuch einen eintretenden Rechtsanspruch oder eine eintretende Aufhebung eines Rechtsanspruches im Grundbuch ab. Die Vormerkung ist ein Rechtsanspruch, der nicht mehr vom noch eingetragenen Eigentümer eines Grundstückes oder einer Immobilie nichtig gemacht werden kann. Eine nach der Vormerkung eingetragene Grundbuchänderung hat daher keine Rechtsgültigkeit. Die Vormerkung regelt somit zukünftige Eigentumsansprüche, wenn beispielsweise ein Eigentumserwerb bei unrichtiger Grundbucheintragung erfolgte. Eine unrichtige Grundbucheintragung schmälert also in keiner Form neu vorgemerktes Eigentumsrecht und gilt als rechtliche Absicherung für zukünftige Eigentümer und Erwerber von Immobilien und Grundstücken (siehe Grundbuch in diesem Glossar).

    

Schau mal:

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