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Sondereigentum

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz, wird das Sondereigentum nach seinem Gegenstand und Inhalt festgesetzt und definiert. Nach §§ 1 und 3 des Wohnungseigentumsgesetztes, konstituiert sich der Gegenstand aus den Wohnungen und dem in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Teileigentum, wie Treppenhäuser (siehe Abgeschlossenheit in diesem Glossar). Die gegenständliche Abgrenzung des Sondereigentums ist relevant für die Nutzung, Instandhaltung und für die anfallenden Kosten, da jeder Wohnungseigentümer für die Kosten seines anteiligen Sondereigentums selbst aufkommen muss. Nach § 10 Absatz 2 und 3 werden als Inhalt des Sondereigentums die Regelungen bezeichnet, die Bestandteil in der Teilungserklärung des Sondereigentums und in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind. Der Inhalt des Sondereigentums ist pflichtbindend für den jeweiligen Eigentümer, er wird als Vereinbarung in das Grundbuch eingetragen (siehe Grundbuch in diesem Glossar).

    

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