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Räumpflicht

Die Räumpflicht ist die Verpflichtung von Personen, öffentliche Wege im Winter freizuhalten. Für Privateigentümer gilt nach dem Urteil des Landgerichts Köln, die Gehsteige zu Klingel, Haustür, Briefkasten und Mülltonne zwischen 7 bis 20 Uhr freizuhalten. Der exakt zu leistende Räumaufwand ergibt sich aus der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der Gemeinde. Auch bei Krankheit und Berufstätigkeit, muss der Eigentümer für die Räumung der Wege sorgen. Wer das nicht kann, muss für die Vertretung sorgen, oft werden diese Tätigkeiten von Mietern eines Mehrfamilienhauses oder von einem Hausmeister erledigt. Wer nicht der Räumpflicht nachkommt, hat im Personenschadenfall für den Schaden zu haften. Bei starkem Schneeaufkommen, ist der Räumpflicht auch mehrmals täglich nachzukommen. Dies soll in der Schneefallpause geschehen, wenn es aufgehört hat zu schneien. Auch Eisflächen auf den Gehwegen müssen nach einem Urteil des Oberlandgerichts Schleswig in der Regel innerhalb von 40 Minuten nach Ende des Eisregens entfernt werden.

    

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