Nachbarrecht
Beim Nachbarrecht ist nach §§ 906-924 des Bürgerlichen Gesetzbuches zwischen den zivilrechtlichen und den öffentlich rechtlichen Vorschriften zu unterscheiden. Das zivile Nachbarrecht beinhaltet den Schutz des Nachbarn vor störenden Gerüchen, Geräuschen und dem Überhang von Zweigen. Auch das Notwegerecht (siehe Wegerecht in diesem Glossar) und Bebauungsordnungen hinsichtlich des Nachbargrundstückes sind Bestandteil des zivilen Nachbarrechtes. Landesrechtliche Vorschriften können mitunter vom allgemeinen zivilen Nachbarrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geringfügig abweichen. Das öffentlich rechtliche Nachbarrecht beinhaltet hauptsächlich Regelungen des Baunachbarrechtes das in den einzelnen Landesbauordnungen länderspezifisch ausgelegt ist. Der nachbarschützende Effekt ist Hauptprämisse des öffentlich rechtlichen Nachbarrechtes. Öffentliches Nachbarrecht nicht wie ziviles Nachbarrecht den Anspruch gegen andere Nachbarn, sondern gegen Behörden, wenn laut behördlich festgelegtem Bebauungsplan Baulinien und Baugrenzen nicht eingehalten wurden (siehe Baulinie, Baugrenze, Bebauungsplan in diesem Glossar).
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