Gewährleistung
Die frühere Gewährleistung auf Baumängel wird heute als Verjährungsfrist für werkverträgliche Mängelansprüche bezeichnet. Die Frist, innerhalb dessen der Bauherr das Bauunternehmen für Baumängel haftbar machen darf, beträgt ab der Bauabnahme fünf Jahre beim BGB Vertrag und vier Jahre beim VOB Vertrag (siehe Verdingungsordnung für Bauleistungen in diesem Glossar). Die verkürzte Gewährleistungspflicht nach dem VOB Vertrag kommt nur in betracht, wenn die Verdingungsordnung für Bauleistungen in ihren Regeln der hauptsächliche Vertragsbestandteil des Bauauftrages sind. Mängel, die während der Bauabnahme (siehe Bauabnahme in diesem Glossar) auftreten, können beseitigt werden, sie gehören aber nicht zu den Baumängelansprüchen. Beim Grundstücksverkauf beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre ab der Besitzübergabe.
Schau mal:
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