Dauerwohnrecht
Das Dauerwohnrecht ist eine im Wohnungseigentumsrecht vermerkte Dinglichkeit des Wohnungsnutzers, eine Wohnung dauerhaft zu bewohnen (§ 31 Abs. 1 WEG). Das Recht der Wohnungsnutzung ist als Grundstücksbelastung des Wohnungseigentümers eingetragen und geltendes, für den Wohnungseigentümer verpflichtendes Recht (§ 14 WEG). Der Wohnungseigentümer unterliegt somit einer Veräußerungsbeschränkung seiner Immobilie, er kann sich aber im Falle der Nichtmehrbenötigung der Wohnung des Wohnungsnutzers von demselbigen das Dauerwohnrecht übertragen lassen, falls der Dauerwohnberechtigte damit einverstanden ist und sein dingliches Recht nicht durch beispielsweise Vererbung bereits auf einen Verwandten übertragen hat. Diese Regelung gilt nicht für einen auf einem Dauerwohnrecht basierenden Dauermietvertrag. Auch bei einem Verkauf würde sich in den Pflichten hinsichtlich der Einräumung des Dauerwohn- oder Dauermietrechtes für den neuen Eigentümer nichts ändern. Der Wohnungsnutzer kann sein Dauerwohnrecht vererben, verkaufen und vermieten (§§ 33,37 WEG). Das gilt auch für das Dauernutzungsrecht. Das Dauerwohnrecht ist nicht zu verwechseln mit einem Dauernutzungsrecht. Beim Dauernutzungsrecht handelt es sich zumeist um das dauerhafte Recht, Räume zu gewerblichen aber nicht zu privatwohnwirtschaftlichen Zwecken zu nutzen (§ 31 Abs. 2 WEG). Die dem Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht unterliegenden Räume müssen abgeschlossen sein (§ 3 Abs. 3 WEG), (Siehe Begriff Abgeschlossenheit in diesem Glossar).
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