Besichtigungsrecht
Der Vermieter hat ein eingeschränktes, kein unbeschränktes Besuchsrecht in seiner vermieteten Wohnung. Der Mieter hat nach Abschluss des Mietvertrages ein Recht auf die uneingeschränkte Nutzung der Wohnung. Der Vermieter muss seinen Besuch mindestens 24 Stunden im Voraus ankündigen. Der Besuch darf nur bei Anwesenheit des Mieters erfolgen. Der Besuchstermin darf werktags zwischen 10 und 13 Uhr und zwischen 15 und 18 Uhr stattfinden, an Sonn und Feiertagen ist der Besuch durch den Vermieter nicht zulässig. Es gibt Mietverträge mit und ohne Besucherklausel, bei einem Mietvertrag mit Besucherklausel muss der Vermieter sich vorher angemeldet haben und einen konkreten Grund für seinen Besuch vorweisen. Konkrete Gründe können ein Verkauf der Wohnung, Mängelanzeigen des Mieters oder die Besichtigung der Wohnung durch Folge oder Nachmieter sein. Die Besuchsverweigerung durch den Mieter stellt grundsätzlich keinen Kündigungsgrund des Mietverhältnisses dar, das Landgericht Berlin hat einen Vermieterbesuch in einem Urteil vom 24.11. 2003 aber grundsätzlich alle zwei Jahre zu den werktags festgelegten Besichtigungszeiten als zulässig anerkannt, um den Zustand des Mietobjekts zu prüfen.
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