Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Grundbesitzstandsverzeichnis eines jeweiligen Grundbuchbezirkes. Im Grundbuch sind in dem jeweiligen Grundbuchbezirk gelegene Grundstücke und bewohnbare Objekte und die damit verbundenen Rechte eingetragen. Die Eintragungen finden sich im Bestandsverzeichnis. Das Bestandsverzeichnis ist in drei Abteilungen aufgeteilt. Das Eigentumsverhältnis wird in der I. Abteilung vermerkt, während in der II. Abteilung Lasten und Beschränkungen dokumentiert sind. In der III. Abteilung sind Grundpfandrechte verzeichnet (siehe Grundpfandrecht in diesem Glossar). Für jedes Objekt und Grundstück wird ein Grundbuchblatt angelegt, das sich in die drei genannten Abteilungen gliedert. Ein Eigentümer mehrerer Grundstücke kann verfügen, dass alle seine Besitzstandsverhältnisse auf einem Grundbuchblatt vermerkt sind, das ist dann das Personalfolium. Es gibt aber auch buchungsfreie Grundstücke, die nicht in ihrer Eigentumszugehörigkeit im Grundbuch vermerkt sind. Das können Kirchen und Klöster aber auch Grundstücke und Objekte des Bundes, der Länder und Gemeinden sein. Das Bestandsverzeichnis enthält alle Daten und Eintragungen des Liegenschaftskatasters, also auch Flurstücke, aus denen ein Grundstück besteht (siehe Kataster, Katasterkarten, Flurstück in diesem Glossar). Auch eingeräumte, auf dem jeweiligen Grundstück lastende Grunddienstbarkeiten, wie das Wegerecht, der Nießbrauch, Reallasten und das Erbbaurecht sind im Bestandsverzeichnis des Grundbuches dokumentiert und vermerkt (siehe Grunddienstbarkeiten, Erbbaurecht, Nießbrauch, Reallasten, Wegerecht in diesem Glossar). Außer dem Grundbuch gibt es das Erbbaugrundbuch, das Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch und das Wohnungserbbaugrundbuch. Alle Grundbucharten haben die gleiche Struktur und den gleichen Aufbau. Durch das Einsichtsrecht können per Datenübertragung, ohne persönliches Erscheinen Daten durch die Genehmigung der Länderjustizverwaltungen durch Gerichte, Behörden und Notare eingesehen werden.
