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Erbpacht

Die Erbpacht ist ein nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch und nicht in der Grundbuchordnung enthaltenes Recht aus dem 19. Jahrhundert. Das Erbpachtrecht wurde mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches dem landesrechtlichen Sektor zugeordnet und bedeutet eine Trennung zwischen dem Eigentum und der rechtlichen Pächternutzung (siehe Pacht in diesem Glossar). Die Erbpacht hat im Deutschland der heutigen Zeit keine Bedeutung mehr. Die Erbpacht wird oft mit dem Erbbaurecht verwechselt (siehe Erbbaurecht in diesem Glossar). Als Nachfolger der Erbpacht ist der im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Pachtvertrag geblieben. Der Pachtvertrag sieht jedoch keine bauliche Nutzung vor, wie bei der Erbpacht.  Im 19. Jahrhundert gab es noch  in Mecklenburg, Braunschweig, Lippe, Schaumburg und Thüringen zahlreiche Erbpachtverhältnisse. Im 19. Jahrhundert mussten im Rahmen der Erbpacht durch den Begünstigten als Ausgleich für sein  Recht eine Geld oder Naturalpacht entrichtet werden. In Preußen hatte die Erbpacht schon in der Mitte des 19. Jahrhunderts keine Bedeutung mehr.  

    

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