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Erbbaurecht, Erbbauzins

Das Erbbaurecht ist für einen Erbbauberechtigten das Recht, ein Bauwerk auf einem fremden Grundstück besitzen und bewohnen zu dürfen. Somit lastet aus der Sicht des Grundstückseigentümers ein dingliches Wohnrecht auf seinem Grundstück (siehe dingliches Wohnrecht in diesem Glossar). Das Erbbaurecht ist im Grundbuch eingetragen und wird rechtlich wie ein Grundstück behandelt. Demnach dürfen Erbbaurechte auch beliehen werden.  Der Erbbauberechtigte leistet in der Regel eine monatliche Zahlung für sein Wohnrecht an den Eigentümer, diese Zahlung wird auch Erbbauzins genannt. Der Erbbauzins beträgt jährlich  in der Regel drei bis fünf Prozent des Grundstückswertes.  Das Erbbaurecht existiert in seiner gültigen Fassung vom 15. Januar 1919. Das Erbbaurecht ist zeitlich vereinbart, dieser Zeitraum ist im Grundbuch vermerkt. Es erlischt nach Ablauf des vereinbarten Zeitraumes. Die Laufzeiten liegen zwischen 75 und 99 Jahren. Gewerbliche Erbbauverträge haben eine Laufzeit von 40 bis 50 Jahren.