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Dienstbarkeit (Grundbuch)

Unter Dienstbarkeiten sind Rechte von Drittnutzern gegenüber dem Grundstückseigentümer zu verstehen. Es ist unter drei Arten von Dienstbarkeiten zu unterscheiden: Zum einen die Grunddienstbarkeit, die Überfahrrechte und Wegerechte beinhaltet, die beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wohnrecht) und der persönliche Nießbrauch, oder das Nießbrauchsrecht (siehe Grunddienstbarkeit, Nießbrauch und Grundbuch in diesem Glossar). Diese Dienstbarkeiten müssen als feststehendes oder dingliches Recht in das Grundbuch eingetragen werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen. Erst mit der Eintragung in das Grundbuch haben diese drei Formen der Dienstbarkeit Bestand.

    

Schau mal:

  1. Dingliches Wohnrecht Das Wohnrecht ist ein auf eine...
  2. Grundbuch Das Grundbuch ist ein öffentliches Grundbesitzstandsverzeichnis...
  3. Erbbaurecht, Erbbauzins Das Erbbaurecht ist für einen Erbbauberechtigten...
  4. Grunddienstbarkeit Die Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch...
  5. Nießbrauch Der Nießbrauch ist eine Form der...
  6. Wegerecht Das Wegerecht wird durch eine Grunddienstbarkeit...