Auflassungsvormerkung – Auflassung
Eine Auflassungsvormerkung sichert dem Erwerber und zukünftigem Eigentümer die Überschreibung eines Grundstückes zu. Die Auflassungsvormerkung wird als Vorrecht eines Grundstückserwerbes vorgenommen, da die Auflassung nicht direkt nach der Unterschrift des Kaufvertrages erfolgt. Die Auflassungsvormerkung wird in der Abteilung II des Grundbuches vermerkt. Sie wird mit vollständiger Umschreibung des Eigentums auf den neuen Eigentümer wieder gelöscht, da dieser dann nach der Auflassungsvormerkung und Auflassung als Besitzer des Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist (siehe Grundbuch in diesem Glossar). Eine Auflassung tritt in der Regel der Auflassungsvormerkung folgend ein halbes Jahr später im Grundbruch in Kraft. Die Auflassung beschreibt also den vollständigen im Grundbuch erfolgten Umschreibungsvorgang des Eigentums auf den neuen Eigentümer.
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