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Anliegerbeiträge

Vor der Bebauung, muss das zu bebauende Grundstück erschlossen werden (siehe Erschließung, Anlieger  in diesem Glossar). Die Erschließung vor der Bebauung eines Grundstückes ist gesetzlich geregelt. Die jeweilige Gemeinde ist zuständig für die Erschließung eines zu bebauenden Grundstückes, sie stellt dem Eigentümer die Kosten für die Erschließung als Anliegergebühr oder Anliegerbeitrag in Rechnung. Die Gebühr ist einmalig vor Baubeginn fällig. Die Höhe der Anliegerbeiträge richtet sich nach der Größe und Beschaffenheit des zu erschließenden Grundstückes. Im Rahmen der Erschließung erfolgt der Anschluss an das Stromnetz, an die Wasserversorgung und Lichtversorgung. Ohne eine vorab erfolgte Erschließung, kann ein Grundstück nicht bebaut werden. Die Erschließung kann auch durch das ausführende Bauunternehmen durchgeführt werden, das vom Bauherren beauftragt wurde, den Bauauftrag auszuführen. Die Kosten oder Anliegerbeiträge sind in jedem Fall vom Eigentümer zu tragen.  

    

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