Vorfälligkeitsentschädigung
Die Vorfälligkeitsentschädigung dienst dazu, den Banken bei Rückzahlung eines Darlehens einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, wenn zu dem Rückzahlungszeitpunkt die Bank das zurückerhaltene Geld oder die Darlehenssumme nur zu marktrelevant schlechteren Konditionen wieder anlegen kann. Anlagemöglichkeiten für die Bank sind in diesem Fall Pfandbriefe, öffentliche Anleihen und Kommunalobligationen. Da diese Anlagekonditionen nicht die günstigste Alternative für den Kreditnehmer sind, hat der Bundesgerichtshof am 07.11.2000 entschieden, dass für die Ansetzung der Vorfälligkeitsentschädigung der günstigste Zinssatz für die Anlage des rückerstatteten Darlehens anzusetzen ist. Der Darlehensnehmer hat Anspruch auf die Transparenz der Zusammensetzung und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Ähnliche Grundsätze gelten für die Nichtabnahmeentschädigung. Soll beim Hausverkauf ein Darlehen an die Bank zurückgeführt werden, weil der Neuerwerber das Darlehen nicht übernehmen will und der Verkäufer mit dem Erlös eine anderes Objekt finanzieren will, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass keine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt werden muss. In dem Fall würde sich nichts an den Darlehenskonditionen ändern, der Bauherr zahlt lediglich eine Gebühr für den Austausch der Sicherheitskonditionen. Verkäufer einer Immobilie, die noch eine weitere Immobilie besitzen oder erwerben wollen, sollten ihrer Bank den Austausch der Sicherheiten nur vorschlagen, wenn auf anderem Wege kein günstigeres, neues Baudarlehen zu bekommen ist.
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