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Paragraph 10e

Der Paragraph 10 e ist der Vorläufer der 2006 abgesetzten und abgeschafften Eigenheimzulage. Er ist eine Form der staatlichen Eigenheimförderung gewesen und hatte Gültigkeit bis 1996 (siehe Eigenheimzulage in diesem Glossar). 1996 beerbte das Eigenheimzulagegesetz den Paragraph 10 e. Die Förderungshöchstdauer des Paragraphen 10 e betrug acht Jahre. In den ersten vier Jahren konnten Eigenheimbesitzer bis zu 6% der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Immobilie steuerlich absetzten. In den folgenden vier Jahren waren es 5% der Herstellungs- und Anschaffungskosten einer Immobilie. Die abschreibefähigen Grenzen des Haushaltsjahreseinkommens lag bei einer Person bei 11.000 Euro, bei zwei Personen bei 16.500 Euro, bei drei Personen bei 21.700 Euro und bei vier Personen bei 24.600 Euro.

    

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