Sachmangel
Nach §§ 536 des Bürgerlichen Gesetzbuches, ist ein Mietverhältnis geschädigt, wenn der ordnungsgemäße Gebrauch eines Wohnobjektes durch Sachmangel nicht mehr gewährleistet werden kann. In diesem Fall fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, zum Beispiel hat der Vermieter zu einem Zeitpunkt die Reparatur eines Fensters zugesagt und sich nicht daran gehalten, den Sachmangel zu beheben. Ein eklatanter Mangel an Wohnqualität kann die Mieteransprüche der Mietminderung, des Schadenersatzes und der Selbstabhilfe durch vom Mieter eigens in Auftrag gegebene Reparaturen begründen (siehe Mietminderung in diesem Glossar). Der Mieter darf im Falle einer drohenden Gesundheitsbeeinträchtigung durch Feuchtigkeit und Schimmel erst von einem fristlosen, außerordentlichen Kündigungsrecht gebrauch machen, wenn der Vermieter nach einer Fristverstreichung der Schadenbehebung nicht nachgekommen ist. Das Mieterrecht der Mängelbeseitigung und der Mietminderung darf nicht durch einen anders lautenden Mietvertrag zu Vertragsbeginn berührt werden. Eine Sachmangelklage erfordert in vielerlei Fällen ein der Klage vorausgegangenes Sachverständigengutachten, für das Vorschüsse zu leisten sind. Das gilt für den Mieter bei der Beanstandung eines Sachmangels und für den Vermieter, der beispielsweise den Vorwurf des Sachmangels und die damit einhergehende Mietminderung eines Mieters entkräften möchte.
Schau mal:
- Mietminderung Da der Vermieter verpflichtet ist, seine...
- Zurückbehaltungsrecht Nach § 320 des Bürgerlichen Gesetzbuches,...
- Mietkaution Die Mietkaution ist eine Form der...
- Besichtigungsrecht Der Vermieter hat ein eingeschränktes, kein...
- Vermieterpfandrecht Nach §§ 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches,...
- Mieterselbstauskunft Die Mieterselbstauskunft dient dem Vermieter, sich...