Gemeinschaftseigentum Gemeinschaftsordnung
Das Gemeinschaftseigentum einer Eigentumsgemeinschaft umfasst Grünanlagen, Treppenhäuser, Vorkellerräume und gegebenenfalls den Fahrstuhl (siehe auch Teileigentum, Sondereigentum, Bruchteilseigentum, Miteigentumsanteil in diesem Glossar). Es ist gemeinschaftlich zu unterhalten und zu nutzen. Die jeweiligen Nutzungskosten richten sich nach der jeweiligen Größe der Eigentumswohnung. Der Miteigentumsanteil und die damit verbundene jeweilige Zahlung an Bewirtschaftungskosten ist hoch bei einer großen Eigentumswohnung und niedrig bei einer kleinen Eigentumswohnung (siehe Eigentumswohnung, Bewirtschaftungskosten, Miteigentumsanteil in diesem Glossar). Änderungen und Umbauten am Gemeinschaftseigentum sind in der Regel von den Eigentümern einstimmig zu entscheiden. Die Kosten sind aus der Instandhaltungsrücklage zu begleichen. Ist diese verbraucht, muss das Gemeinschaftseigentum durch eine Sonderumlage von der Eigentümergemeinschaft bestritten werden. Die jeweiligen Kosten berechnen sich auch hier nach der Größe des Miteigentumsanteils (siehe Instandhaltungsrücklage, Sonderumlage in diesem Glossar). Die Nutzungsansprüche und die Wartungs- und Kostenpflicht für das Gemeinschaftseigentum ergibt sich aus der jeweils gültigen Gemeinschaftsordnung. Die Gemeinschaftsordnung hat Gültigkeit, bis sie in einzelnen Punkten per Mehrheitsentscheid oder Einstimmigkeit auf der Eigentümerversammlung geändert wird.
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